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OLG 15.08.2023 3 Wx 104/23, NWB 45/2023 S. 3058

HR | Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im Firmennamen

Mit der Bezeichnung „Institut“ im Firmennamen einer GmbH ist nicht per se die Vorstellung verbunden, dass es sich dabei um eine öffentliche oder um eine unter öffentlicher Aufsicht stehende Einrichtung mit zumeist wissenschaftlichem Personal handelt und nicht um einen privaten Gewerbebetrieb oder eine private Vereinigung.

Anmerkung:

Die GmbH meldete ihre Firma „Institut für Einfachheit“ zur Eintragung an. Das Registergericht hat die Anmeldung nach Ansicht des OLG zu Unrecht wegen Irreführung zurückgewiesen (vgl. § 18 Abs. 2 HGB). Der Begriff „Institut“ werde inzwischen von zahlreichen in privater Rechtsform gewerblich tätigen Organisationen ohne Beanstandungen verwendet (z. B. Reinigungs- und Bestattungsinstitut) und dabei nicht der Anschein erweckt, dass ein Forschungsbereich einer Hochschule betroffen ...