Ausschluß der pauschalierten Nutzungswertbesteuerung nach § 21a EStG bei Zweifamilienhaus nur durch bürgerlich-rechtlich wirksamen Mietvertrag
Leitsatz
1. Wird in einem in den Jahren 1982 bis 1984 errichteten Zweifamilienhaus eine Wohnung von den Eigentümern (Ehegatten) selbstgenutzt und die andere Wohnung an die Eltern der Ehefrau vermietet, so ist dieses Mietverhältnis der Besteuerung grundsätzlich nur dann zugrunde zu legen, wenn der Mietvertrag bürgerlich-rechtlich wirksam abgeschlossen ist und sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Vereinbarten dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen. Das gilt auch für eine Vermietung, die gemäß § 21a Abs. 1 Satz 3 EStG zum Ausschluß der Pauschalierung des Nutzungswertes der selbstgenutzten Wohnung im eigenen Haus führt.
Der Mietvertrag ist nicht - wie erforderlich - vollzogen, wenn der Mieter nicht den vereinbarten Mietzins zahlt.
2. Eine unentgeltliche Überlassung der Wohnung bildet keine Vermietung i.S. des § 21a Abs. 1 Satz 3 EStG; sie ist ihr auch nicht gleichzustellen.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1992 II Seite 75 BFH/NV 1992 S. 10 Nr. 2 UAAAA-94213
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