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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - III 1084/99

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b, EStG § 4 Abs. 4, EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 12 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, AO 1977 § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 88, AO 1977 § 164

Büro- und Praxisräume im Wohnhaus als Betriebsstätte oder häusliches Arbeitszimmer

Begriff eines häuslichen Arbeitszimmers

Steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses unter nahen Angehörigen

Änderung eines Einkommensteuerbescheids nach Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung wegen der im Wege einer Ortsbesichtigung gewonnenen neuen Erkenntnisse

Einkommensteuer 1996

Leitsatz

1. Für die Frage, ob Büro- oder Praxisräume als Betriebstätte oder als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind, können folgende Abgrenzungsmerkmale von Bedeutung sein:

  • räumliche Integration in die Wohnung

  • Verhältnis der beruflich genutzten Fläche zur Wohnfläche

  • Bewertungsrechtliche Einstufung des Gebäudes

  • Ausstattung der beruflichen Räume

  • Art der beruflichen Nutzung

  • Beschäftigung fremder Arbeitnehmer in den Räumen

  • Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit.

2. Hier: Beurteilung der im Keller eines Wohnhauses befindlichen Notfallpraxis und des im Erdgeschoss gelegenen Büros einer Ärztin, die den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeit in der vom Wohnhaus getrennten Gemeinschaftspraxis ausübt, als häusliches Arbeitszimmer.

3. Ein „häusliches” Arbeitszimmer liegt vor, wenn die Arbeitsräume nach dem Gesamtbild der Verhältnisse räumlich eng in die private Lebenssphäre in der Weise eingebunden sind, dass sie einer finanzamtlichen Überprüfung ihrer tatsächlichen Nutzung nicht bzw. nur schwer zugänglich sind. Eine derartige Einbindung in die häusliche Privatsphäre besteht nicht nur, wenn der Arbeitsraum baulich in den eigentlichen Wohnbereich integriert ist, sondern auch, wenn er –unabhängig von den jeweiligen baulichen Gegebenheiten– wegen seiner räumlichen Nähe nach dem Gesamtbild des äußeren Eindrucks zum Wohnhaus/Wohnung gehört, wobei es entscheidend auf den Umfang des häuslichen Machtbereichs ankommt.

4. Einem zwischen Eheleuten und einem nahen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrag über sich im Wohnhaus der Eheleute befindende und in deren Wohnbereich eingegliederte, nicht genau bezeichnete einzelne Räume ist die steuerliche Anerkennung zu versagen.

5. Das FA kann einen Einkommensteuerbescheid auch noch nach der Aufhebung des wegen der Beurteilung des Vorliegens der Einkünfteerzielungsabsicht bei den Vermietungseinkünften verfügten Vorbehalts der Nachprüfung aufgrund der im Rahmen einer Ortsbesichtigung des fraglichen Gebäudes nachträglich bekannt gewordenen Tatsachen ändern, wenn sich nach der Aktenlage, insbesondere auch der unter Mitwirkung eines Steuerberaters angefertigten Steuererklärung keine – weitere Ermittlungsmaßnahmen bedingenden – Zweifel aufdrängten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NAAAB-13178

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