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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - III 411/99

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO 1977 § 42, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 1

Steuerliche Anerkennung von zwischen nahen Angehörigen abgeschlossenen Miet- und Darlehensverträgen bei zuvor unentgeltlich eingeräumtem Wohnrecht, fehlender Sicherung des Baudarlehens, Auszahlung des Darlehens vor Vertragsabschluss und gegenseitiger Verrechnung der Ansprüche aus den Verträgen

Leitsatz

1. Der steuerlichen Anerkennung eines zwischen Angehörigen abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung steht nicht entgegen, dass den Mietern zuvor ein unentgeltliches Wohnungsrecht über diese Wohnung eingeräumt worden ist, welches nach der Vereinbarung der entgeltlichen Nutzungsüberlassung die Gewährung des Mietrechts auf Lebenszeit sichert.

2. Einer bürgerlich-rechtlich wirksam unter nahen Angehörigen abgeschlossenen Darlehensvereinbarung ist bei ansonsten dem Fremdvergleich standhaltenden Zins-, Tilgungs- und Zahlungsmodalitäten nicht deshalb die einkommensteuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil das Darlehen nicht verkehrsüblich gesichert ist, wenn das Darlehen von Volljährigen und voneinander insbesondere wirtschaftlich unabhängigen Verwandten zur Finanzierung eines Bauvorhabens und damit wie von Fremden hingegeben wird (hier: Finanzierung der Herstellung eines Zweifamilienhauses, in welchem die Darlehensgläubiger eine der beiden Wohnungen von dem Darlehensschuldner mieten).

3. Wird das Darlehen bereits vor Abschluss des Darlehensvertrages ausgezahlt und verwendet, liegt darin keine steuerlich unwirksame Rückwirkung, wenn der zivilrechtlich wirksame und dem Fremdvergleich standhaltende Darlehensvertrag für den Zeitraum der Geltendmachung steuerlicher Konsequenzen - Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften - vorliegt.

4. Eine zivilrechtlich mögliche Aufrechnung der unter nahen Angehörigen gegenseitig bestehenden, aus wirksamen und steuerrechtlich anzuerkennenden Miet- und Darlehensverträgen resultierenden Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwei wirtschaftlich unterschiedliche Rechtsverhältnisse vorliegen, so dass darin kein wirtschaftlich sinnloses Hin und Her zu sehen ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
LAAAB-13157

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