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BBK Nr. 21 vom Seite 960

Änderungen für bargeldintensive Betriebe ab dem 1.1.2024

Diese Änderungen sollten Ihre Mandanten beachten

Patrick Krullmann und Tobias Teutemacher

Spätestens seit dem müssen sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme (eAS) mit Kassenfunktion mit einer vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE) ausgestattet sein. Zum wird dieser Kreis der eAS um EU-Taxameter und Wegstreckenzähler erweitert. Grund dafür sind die durch Artikel 2 der Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) v.  neu aufgenommen Vorschriften. Zu beachten ist dabei auch eine formlose Mitteilungspflicht bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 9 KassenSichV. Mit Schreiben v.  veröffentlichte das BMF schließlich eine Nichtbeanstandungsregelung bei Verwendung von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern ohne zTSE nach dem .

Des Weiteren wurde der neue AEAO zu § 146a am bekanntgegeben.

Dieser Beitrag fasst die wesentlichen Änderungen zusammen und stellt ausführlich dar, wo Mandanten noch informiert werden müssen.

I. Änderungen in der KassenSichV

1. Aufnahme von EU-Taxametern und Wegstreckenzählern in die Liste der eAS

[i]§ 1 KassenSichV: Neue Fassung ab 1.1.2024 Der § 1 KassenSichV wurde mit Wirkung ab dem neu gefasst. Neben den elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen, die in § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV zu finden sind, müssen nun auch EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer zTSE ausgerüstet werden. Dafür wurde § 1 Abs. 2 KassenSichV neu eingeführt (siehe auch Abb. 1: Zusammenstellung der eAS).

Hinweis: Die im Folgenden genannten Vorschriften der Kassensicherungsverordnung und des AEAO zu § 146a beziehen sich auf die ab dem anzuwendenden Regelungen.S. 961

Hinweis:

Taxameter gehören schon seit Einführung der GoBD zu den datenverarbeitenden Vorsystemen, d. h. alle steuerlich relevanten Einzeldaten müssen seit Jahren unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden! [i]Zusammenstellung der eAS

2. Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen

[i]Lediglich redaktionelle ÄnderungenWie die Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen bei elektronischen oder computergestützten Kassensystemen sowie Registrierkassen vonstattengeht, ergibt sich aus § 2 KassenSichV. Hier gibt es nur redaktionelle Änderungen:

Bei der laufenden Nr. 5 „Zahlungsart“ wird zukünftig der Plural „Zahlungsarten“ verwendet, weil es bei einem Geschäftsvorfall und somit bei jeder Transaktion mehrere Zahlungsarten gleichzeitig geben kann:

  • Bar,

  • Unbar (Kreditkarte, EC-Karte, Apple-Pay, Google-Pay, PayPal etc.).

Beispiel: Ein Kunde zahlt mangels ausreichend Bargeld die ihm vorgelegte Rechnung mit 50 € in bar und den Restbetrag i. H. von 17,79 € mittels EC-Karte.

Eine weitere Änderung betrifft die laufende Nr. 8. Zukünftig muss jede Transaktion

  • die Seriennummer des eAS und (bisher: oder)

  • die Seriennummer des Sicherheitsmoduls

enthalten. Dadurch sollen eventuelle Manipulationen (z. B. auch der Einsatz von „Zweitkassen“) weiter erschwert werden.