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Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht auf Homeoffice-Tätigkeiten bei einpendelnden Arbeitnehmern
Analyse von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG-E
Die Corona-Pandemie hat die Arbeitswelt nachhaltig verändert und zu einer vermehrten Homeoffice-Tätigkeit bis hin zur völlig ortsunabhängigen Arbeitsweise (remote work) geführt. Dies gilt auch für Grenzpendler, die arbeitstäglich grenzüberschreitend in den regelmäßigen Tätigkeitsstaat einpendeln. Soweit die Arbeitstätigkeit im Homeoffice des eigenen Ansässigkeitsstaates ausgeübt wird, ergeben sich steuerliche Probleme bei der Zuordnung des Besteuerungsrechts für die Einkünfte. Durch einen neuen § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG-E i. d. F. des Wachstumschancengesetzes ist eine Erweiterung der beschränkten Steuerpflicht vorgesehen: Bei einpendelnden Arbeitnehmern und Homeoffice-Tätigkeit im ausländischen Ansässigkeitsstaat soll eine Besteuerung der darauf entfallenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im regelmäßigen Tätigkeitsstaat Deutschland erfolgen, was vor allem zu einer Minderung des steuerlichen Befolgungsaufwands führen würde. Der nachfolgende Beitrag widmet sich dieser geplanten Neuregelung und analysiert dessen abkommensrechtliche Einbettung.
Die Neuregelung führt bei inländischen Arbeitgebern von einpendelnden Arbeitnehmern aus bestimmten DBA-Staaten zu administrativen Erleichterungen beim Lohnsteuerabzug.
Die nach Deutschland einpendelnden Arbeitnehmer haben hinsichtlich der Anwendung der Neuregelung ein faktisches Wahlrecht, indem sie Einfluss nehmen auf die Anzahl der Arbeitstage im ausländischen Homeoffice.
Vor dem Hintergrund der abkommensrechtlichen Einbettung der Neuregelung ist deren praktischer Anwendungsbereich aktuell noch als eher gering einzuschätzen.
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