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Verfahrensrecht | Prozesszinsen im mehrstufigen Verfahren (Grundsteuer) (BFH)
Nimmt das Finanzamt nach der
rechtskräftigen gerichtlichen Aufhebung eines rechtswidrigen
Grundlagenbescheids die nach
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO gebotene
Herabsetzung der Steuer im Folgebescheid nicht vor und erlässt es stattdessen
einen zweiten rechtswidrigen Grundlagenbescheid, der durch eine weitere
rechtskräftige gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird, entstehen
Prozesszinsen nach § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 1
AO bereits seit der
Rechtshängigkeit des ersten mit rechtskräftigem Urteil abgeschlossenen
Verfahrens über die Aufhebung des Grundlagenbescheids, soweit die Zahlung der
Steuer nicht zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist (;
veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten über die Höhe von Prozesszinsen auf Erstat...