Handbuch zur Kassenführung
4. Aufl. 2023
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XII. Folgen einer nicht ordnungsmäßigen Kassenführung
Der § 158 AO wurde zuletzt geändert durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16 EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts.
Die seit dem gültige Rechtsnorm entnehmen Sie bitte dem QR-Code.
1. Grundsatz
Nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 158 Abs. 1 AO) sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO (= steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten) entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen. Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Vermutung, die auch widerlegt werden kann.
Die Vermutung wird widerlegt (§ 158 Abs. 2 AO), wenn
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten verletzt werden,
die Buchführung tatsächliche sachliche Mängel beinhaltet,
die elektronischen Daten nicht über
die noch zu entwickelnde einheitliche Datenschnittstelle nach § 147b AO,
die bereits bestehende Digitale Lohnschnittstelle (DLS),
die bereits bestehende Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) oder die ab dem gültige Digitale Schnitts...