Tobias Teutemacher, Patrick Krullmann

Handbuch zur Kassenführung

4. Aufl. 2023

ISBN der Online-Version: 978-3-482-77864-3
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-65314-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Handbuch zur Kassenführung (4. Auflage)

VI. Melde- bzw. Mitteilungspflicht

Die Mitteilungspflicht gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, d. h. für elektronische Registrierkassen, PC-Kassensysteme, Tablet-/App-Kassensysteme und Waagen mit Registrierkassenfunktion etc. Ab 2024 werden auch die Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen sein.

Das Wichtigste zum Thema „Melde- bzw. Mitteilungspflicht“ erfahren Sie in den folgenden Übersichten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mitteilende Person
Zur Mitteilung verpflichtet ist der Steuerpflichtige.
Er kann jedoch auch einen fremden Dritten (z. B. Kassenhersteller, Kassenaufsteller oder Steuerberater) damit beauftragen.
Zeitpunkt der Mitteilung
Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach „Anschaffung“ oder „Außerbetriebnahme“ betriebsstättengenau erfolgen.
Meldeart
Als Meldearten kommen „Anmeldung“, „Abmeldung“ und „Korrektur“ in Betracht.
Betriebsstätte
Grundsätzlich muss das mitzuteilende eAS einer Betriebsstätte zugeordnet werden.
Mehrere eAS in einer Betriebsstätte können in einer Mitteilung übermittelt werden.
Für jede Betriebsstätte ist eine gesonderte Mitteilung abzugeben.

Was muss elektronisch gemeldet werden?


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Ordnungskriterium
Name des Steuerpflichtigen, seine Steuernummer oder Ide...

Handbuch zur Kassenführung

Erwerben Sie das Buch kostenpflichtig im Shop.