Handbuch zur Kassenführung
4. Aufl. 2023
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VIII. Datenzugriff der Finanzverwaltung im Rahmen von Außenprüfungen
1. Allgemeines
Aufgabe der Finanzverwaltung ist die gleichmäßige Festsetzung der Steuern (§ 85 AO). Um diese zu gewährleisten, sind Außenprüfungen und/oder Nachschauen erforderlich.
Im Rahmen von Betriebsprüfungen (dazu gehören auch Umsatzsteuersonderprüfungen und Lohnsteueraußenprüfungen), Lohn- und Umsatzsteuer-Nachschauen – und auch im Rahmen der Kassen-Nachschauen – in bargeldintensiven Betrieben werden immer mehr Datenzugriffe auf die dort eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme (Vor-, Neben- und Hauptsysteme) vorgenommen. In jedem Bundesland gibt es dafür speziell geschulte EDV-Fachleute (= Ansprechpartner für den Datenzugriff).
Dabei beschränken sich die Prüfer und Prüferinnen nicht nur auf elektronische (proprietäre) Kassensysteme, PC-(Kassen-)Systeme, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen mit Registrierkassenfunktion etc., sondern auch Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte u. v. m. werden mittels Datenzugriff auf vorgelagerte Systeme ausgelesen.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass dabei gerade Kassensysteme vielfach den Anschein ordnungsgemäßer Aufzeichnungen vermitteln, tatsächlich aber die gesetzlichen...