Handbuch zur Kassenführung
4. Aufl. 2023
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VII. Die Kassen-Nachschau
1. Allgemeines
Durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom wurde die Kassen-Nachschau erstmals mit dem neuen § 146b AO eingeführt.
Den Wortlaut des Gesetzes finden Sie hier:
Die folgende Abbildung zeigt, welche Formen der Kassenführung überprüft werden:
Wie man der Abbildung entnehmen kann, fallen sämtliche Haupt- und Nebenkassen unter den sachlichen Anwendungsbereich der Kassen-Nachschau. Diese ist nicht nur auf elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 KassenSichV begrenzt.
Die Kassen-Nachschau dient in erster Linie der Kontrolle der Einhaltung der Einzelaufzeichnungspflichten, aber auch der Kontrolle der Belegerteilungspflicht und der Funktionsweise der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (zTSE). Sie ist „steuerartübergreifend“; d. h., eine Kassen-Nachschau erstreckt sich auf alle Steuerarten, für welche die Kassenführung von S. 134Bedeutung ist. Die Kassen-Nachschau wird von einem von der Finanzbehörde betrauten Amtsträger durchgeführt und erfolgt ohne vorherige Ankündigung zu den üblichen Geschäftszeiten. Zur Prüfung der ordnungsgemäßen Kassenaufzeichnungen kann auch ein „Kassensturz“ verlangt werde...