Handbuch zur Kassenführung
4. Aufl. 2023
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VI. Melde- bzw. Mitteilungspflicht
Die Mitteilungspflicht gilt für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS) i. S. des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV, d. h. für elektronische Registrierkassen, PC-Kassensysteme, Tablet-/App-Kassensysteme und Waagen mit Registrierkassenfunktion etc. Ab 2024 werden auch die Taxameter und Wegstreckenzähler betroffen sein.
Das Wichtigste zum Thema „Melde- bzw. Mitteilungspflicht“ erfahren Sie in den folgenden Übersichten:
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Mitteilende Person | Zur Mitteilung verpflichtet ist der Steuerpflichtige. Er kann jedoch auch einen fremden Dritten (z. B. Kassenhersteller, Kassenaufsteller oder Steuerberater) damit beauftragen. |
Zeitpunkt der Mitteilung | Die Mitteilung muss innerhalb eines Monats nach „Anschaffung“ oder „Außerbetriebnahme“ betriebsstättengenau erfolgen. |
Meldeart | Als Meldearten kommen „Anmeldung“, „Abmeldung“ und „Korrektur“ in Betracht. |
Betriebsstätte | Grundsätzlich muss das mitzuteilende eAS einer Betriebsstätte zugeordnet werden. Mehrere eAS in einer Betriebsstätte können in einer Mitteilung übermittelt werden. Für jede Betriebsstätte ist eine gesonderte Mitteilung abzugeben. |
Was muss elektronisch gemeldet werden?
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Ordnungskriterium | Name des Steuerpflichtigen, seine Steuernummer oder Ide... |