Körperschaftsteuergesetz Kommentar
6. Aufl. 2024
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§ 8 Ermittlung des Einkommens
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 8 KStG
auf KStDV, KStR: Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die Verweise auf die KStR 2015. Die KStDV enthalten keine Regelungen zu verdeckten Gewinnausschüttungen. In R 8.5 KStR 2015 sind nur ganz allgemeine Grundsätze zu verdeckten Gewinnausschüttungen wiedergegeben.
zu § 8 KStG erfolgen abschnittsweise.
I. Rechtsentwicklung des § 8 KStG
1Mit der Einführung des Anrechnungsverfahrens durch das KStG 1977 v. wurden auch die Vorschriften über die Einkommensermittlung neu gestaltet. § 8 KStG, dessen Vorläufer bis zum KStG 1920 zurückreichen, ist trotz zahlreicher Änderungen in seiner Grundstruktur bis heute erhalten geblieben.
Erst durch das StBereinG 1985 v. erfuhr § 8 KStG seine erste Änderung. Der Gesetzgeber ersetzte in Abs. 3 durch das Wort „Genussrechte“ den bisher geltenden Begriff „Genussscheine“ und erweiterte damit die Regelung ab dem VZ 1985 (§ 54 Abs. 9 KStG a. F.) auf unverbriefte Rechte.
Das StRefG 1990 v. fügte Abs. 4 zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Übertragung von Verlusten durch sog. Mante...