Abgabenordnung Kommentar
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 147b Verordnungsermächtigung zur Vereinheitlichung von digitalen Schnittstellen
A. Allgemeine Erläuterung
1Die Vorschrift wurde eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom (kurz „DAC – 7 – UmsetzungsG“), in Kraft getreten am .
B. Systematische Kommentierung
I. Überblick und Normzweck
2Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmen, die mit einem Datenverarbeitungssystem erstellt worden und nach § 147 Absatz 1 aufzubewahren sind.
3In der Rechtsverordnung kann auch eine Pflicht zur Implementierung und Nutzung der jeweiligen einheitlichen digitalen Schnittstelle oder von Datensatzbeschreibungen für den standardisierten Export von Daten bestimmt werden.
1. Zweck der Vorschrift
4Die Norm steht im Zusammenhang mit der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO, bezieht sich somit auf Gewinneinkünfte. Sie erhält die Ermächtigung, per Rechtsverordnung standardisierte Verfahren einzuführen, die sich auf den Datenexport beziehen. Die ...