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Mandat | Zum Berufsgeheimnis innerhalb einer Außenprüfung
Auch gegen gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete und zur Verweigerung von Auskünften berechtigte Personen, wie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, kann eine Außenprüfung angeordnet werden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung von der Frage nach der Rechtmäßigkeit einzelner Vorlageverlangen im Zug der Außenprüfung zu unterscheiden ist.
Eine solche Anordnung gegenüber einem Berufsgeheimnisträger ist auch im Hinblick auf einen mit der Prüfung verbundenen möglichen Schwärzungs- und Anonymisierungsaufwand von Belegen per se weder unverhältnismäßig noch willkürlich. Das Recht zur Verweigerung von Auskünften (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 lit. b AO) kann danach nur die Mitwirkungspflicht des Berufsgeheimnisträgers im Rahmen der Außenprüfung, nicht aber die Zulässigkeit der Prüfung selbst beschränk...