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SV-Status | Nur für eine Kundin der Auftraggeberin tätiger IT-Spezialist
Ein rein faktisches, nicht rechtlich gebundenes und daher jederzeit änderbares Verhalten ist im Rahmen der Statusabgrenzung nicht maßgeblich. Unter eine doppelte Schriftformklausel gestellte Vereinbarungen verlieren nicht deshalb an Bedeutung, weil die Beteiligten etwas anderes „gelebt“ haben. Andernfalls wäre dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände nicht Genüge getan.
Vorliegend hatte ein IT-Spezialist seine nach Ansicht des Gerichts sozialversicherungspflichtige Tätigkeit stets in den Räumen einer Kundin der „Auftraggeberin“ ausgeübt. Zudem wurden ihm von dieser auch die für die Erledigung seiner Arbeitsaufgaben benötigten Informationen, Gegenstände und Geräte (wie Laptops) sowie die Rechte auf Zugang zu ihrer Infrastruktur ...