Gestaltungsfreiheit nur in den normativen Grenzen
[i]Vermögenstrusts auf Guernsey und Jersey sind eine Alternative zu StiftungenEs ist vielleicht nicht fair, aber auch kein Zufall, wenn man bei den Kanalinseln nicht zuerst an Jersey Royal-Kartoffeln oder an Guernsey-Krabben als Auslage auf malerischen Marktständen denkt, sondern an Treuhandgesellschaften. Jersey und Guernsey Trusts dienen seit Langem der Vermögensgestaltung und Steueroptimierung. Den Ruch der Steueroase vor der Küste der Normandie haben die Finanzzentren durch rechtliche Compliance mit internationalen Vorgaben in den letzten Jahren weitgehend verloren, aber ein Hauch davon weht im kollektiven Gedächtnis noch vom Kanal herüber.
Trotzdem sind Testamentary Trusts keineswegs exotisch und völlig legal. Für private Zwecke kommen dort oft Inter Vivos Trusts zum Zuge, da sie die Ziele der Nachfolgeregelung zu Lebzeiten und des Vermögenserhalts bei weitgehender Steuerfreiheit der Einkünfte vor Ort verbinden. Die Funktionsweise von Trusts auf den Kanalinseln als Steuerstundungsmodell stellt Götzenberger ab dar.
[i]Anderes Konzept der Besteuerung des Nachlasses in Großbritannien und kein DBA zur Erbschaftsteuer mit DeutschlandDass es die meisten (wohlhabenden) Personen vorziehen, selbst zu entscheiden, wie und an wen ihr Vermögen nach ihrem Ableben übergehen soll, begegnet Ihnen auch im Aufsatz von Schienke-Ohletz/Nagel zu den Grundsätzen des deutsch-britischen Erbfalls ab . Die Autorinnen empfehlen vor Nutzung eines (englischen) Trusts zugunsten in Deutschland ansässiger Erben bzw. Begünstigter die sehr sorgfältige Planung. Immerhin erhebt Großbritannien eine Steuer auf den gesamten Nachlass von 40 %. Und wegen unterschiedlicher Anknüpfung und Anrechnungslücken kann es zu echter Doppelbesteuerung im Erbfall kommen.
[i]25 Jahre EU-Verhaltenskodex – Abschied vom klassischen Steuerwettbewerb in der EUEine in erster Linie steuerpolitische Frage ist, warum Vermögende aus dem europäischen Raum Anlagemöglichkeiten außerhalb des EU-Raums suchen. Dies gilt mitnichten nur für die Übertragung von Vermögen auf nachfolgende Generationen. Eine Erklärung dafür ist, dass sich der Steuerwettbewerb in der EU grundlegend gewandelt hat – intransparente Rulings und Ring-Fencing gibt es nicht mehr. Die Niedrigbesteuerung und sektorale Bevorzugung in einzelnen Staaten war einem normativen Generalangriff ausgesetzt. Im Bereich der Unternehmenssteuern jährt sich jetzt zum 25. Mal die Einführung der Gruppe Verhaltenskodex. Die Ansatzpunkte und Grundzüge dieses soft law zeichnet Kischel ab nach. Dies brachte eine Annäherung der Steuersysteme der Mitgliedstaaten, ein insgesamt faireres Konkurrieren um Investitionen (level playing field) – und zunehmend sogar die Ausdehnung von EU-Standards auf Drittstaaten.
[i]Zuweisung der Besteuerungsrechte und Nachweisfragen im Verhältnis mit der Schweiz sind ein häufiges StreitthemaWie sich die Arbeit in einem solchen Drittstaat aus Deutschland heraus noch immer infolge von Abkommensänderungen und neuer Rechtsprechung in jüngster Zeit änderte, zeigt Hörnicke ab im Aufsatz über die Arbeitnehmer- und Grenzgängerbesteuerung nach dem DBA Schweiz. Die jüngste Judikatur macht es für deutsche Steuerpflichtige noch schwerer, den Grenzgängerstatus abzustreifen.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 17 / 2023 Seite 1
NWB UAAAJ-48097