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IWB Nr. 17 vom Seite 713

Der deutsch-britische Erbfall im Zivil- und Steuerrecht

Ein Überblick über die Bestimmung des Erbstatuts und die Folgen des Auslandsbezugs für die Erbschaftsteuer

Dr. Tanja Schienke-Ohletz und Franziska Nagel

Soweit ein Erbfall einen Auslandsbezug aufweist, ist für dessen Abwicklung einerseits relevant, welches materielle Erbrecht zur Anwendung gelangt und andererseits, welche Auswirkungen der Auslandsbezug auf die Erbschaftsbesteuerung hat, hierbei insbesondere ob eine Doppelbesteuerung droht. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den Besonderheiten bei Erbfällen im Verhältnis zwischen Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland. Zunächst soll ein Überblick über die Kriterien gegeben werden, nach denen sich das anwendbare Recht nach dem Internationalen Privatrecht von Deutschland und des Vereinigten Königreichs bestimmt. Anschließend werden die erbschaftsteuerlichen Folgen dargestellt, wenn einer der Beteiligten (Erblasser/Erbe/Vermächtnisnehmer) im jeweils anderen Staat ansässig ist oder zumindest Teile des übertragenen Vermögens im jeweils anderen Staat belegen sind.

Kernaussagen
  • Aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte im Bereich des Internationalen Privatrechts kann es zu einem internationalen Entscheidungsdissens kommen, so dass sowohl das deutsche als auch das englische Kollisionsrecht die Anwendung des eigenen Rechts beanspruchen.

  • Mangels Vorliegens eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Großbritannien auf dem Gebiet der Erbschaft- oder Schenkungsteuer und aufgrund der unterschiedlichen Anknüpfungspunkte bezüglich einer unbeschränkten Steuerpflicht ist bei einem Wegzug nach Großbritannien sorgfältig zu prüfen, welche erbschaftsteuerlichen Folgen sich im Einzelfall ergeben können. Auch die Anrechnungsmöglichkeiten im Falle einer Doppelbesteuerung sind durch die Anwendung der nationalen Regelungen eingeschränkt, so dass ggf. eine Vermögensumstrukturierung erforderlich sein kann.

  • Die Nutzung eines Trusts ist aufgrund der steuerlichen Folgen aus deutscher Sicht nur mit einer besonderen Planung empfehlenswert.