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BBK Nr. 18 vom Seite 810

Gesetzentwurf eines Wachstumschancengesetzes

Vorstellung der wesentlichen Punkte

Marion Sangen-Emden

Die Bundesregierung hat kürzlich den Gesetzentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz, Bearbeitungsstand ) veröffentlicht. Es handelt sich um ein umfangreiches Gesetzesvorhaben (mit Begründung 287 Seiten), mit dem zahlreiche Vorschriften des Steuerrechts und auch sonstige Gesetze geändert werden sollen. Die wesentlichen Punkte des Gesetzentwurfs (WCG-E) werden nachfolgend kurz vorgestellt.

I. Steuervergünstigungen

1. Investitionsprämie für Klimaschutz-Investitionen

[i]Gewinnunabhängige steuerliche Investitionsprämie für begünstigte Klimaschutz-Investitionen Zentraler Punkt des WCG-E ist die Einführung einer gewinnunabhängigen steuerlichen Investitionsprämie für begünstigte Klimaschutzinvestitionen. Anspruchsberechtigt sind alle unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Unternehmen. Die Prämie beläuft sich auf 15 % der förderfähigen (ggf. nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Investitionen in neue abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die die Energieeffizienz des Unternehmens verbessern. Diese Voraussetzung ist durch ein qualifiziertes Einsparkonzept (Energieaudit), erstellt durch zertifizierte Energieberater, nachzuweisen. Die festzusetzende Investitionsprämie kann maximal 30 Mio. € für einen Anspruchsberechtigten im gesamten Förderzeitraum betragen. Jeder Anspruchsberechtigte kann maximal vier Förderanträge stellen.

Investitionen sind begünstigt, wenn sie am Tag nach der Verkündung des Gesetzes und vor dem begonnen und abgeschlossen werden. Bei Investitionsabschluss nach dem sind, soweit vor dem Teilherstellungskosten entstanden sind oder Anzahlungen geleistet werden, diese auch noch begünstigt.

Die Investitionsprämie wird nach Abschluss einer Maßnahme ausgezahlt. Steuerlich wird sie erfolgsneutral wie eine Einlage behandelt und mindert die AfA aus den geförderten Anschaffungs- oder Herstellungskosten.S. 811

Hinweis:

Als [i]AusschlusskriterienBeihilferegelung unterliegt die Investitionsprämie den Vorgaben des Europäischen Beihilferechts. Die Bedingungen sind so ausgestaltet, dass die Regelungen der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) anwendbar sind. Damit sind z. B. Unternehmen in Schwierigkeiten von der Investitionsprämie ausgeschlossen. Gleiches gilt für Unternehmen, die bestimmten, ohnehin subventionierten Wirtschaftsbereichen angehören, etwa Fischerei oder Landwirtschaft.

2. Stärkung der Forschungsförderung

Durch eine Änderung des Forschungszulagengesetzes sollen ab bei der Eigenforschung die eingesetzten Löhne mit 70 € (statt 40 €) pro Arbeitsstunde berücksichtigt werden.

[i]Förderung auch investiver AufwendungenAußerdem ist geplant, auch investive Aufwendungen des entsprechenden Vorhabens zu fördern. Zum förderfähigen Aufwand gehören dann auch Abschreibungen auf nach dem angeschaffte oder hergestellte abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter, die ausschließlich eigenbetrieblich verwendet werden und für die Durchführung des Forschungs- oder Entwicklungsvorhabens erforderlich sind. Geringwertige Wirtschaftsgüter und Wirtschaftsgüter, für die ein Sammelposten gebildet wurde, sind nicht begünstigt.

Parallel zur Erweiterung der förderfähigen Bemessungsgrundlage von Eigenforschungsmaßnahmen werden die förderfähigen Aufwendungen bei der Auftragsforschung von 60 % auf 70 % des für den Auftrag entstandenen Entgelts erhöht.

Kleine und mittlere Unternehmen i. S. der AGVO können zusätzlich eine Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte auf 35 % der Bemessungsgrundlage beantragen.

[i]Verdreifachung der BemessungsgrundlageInsgesamt können für Wirtschaftsjahre nach dem jeweils höchstens 12 Mio. € als förderfähiger Aufwand geltend gemacht werden. Die maximale Bemessungsgrundlage wird damit verdreifacht, und zwar unbefristet.

Schließlich soll eine Forschungszulage künftig bereits im Vorauszahlungsverfahren zu berücksichtigen sein, damit der wirtschaftliche Vorteil dem Anspruchsberechtigten auch zeitnah gewährt werden kann.

3. Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs – § 10d EStG-E