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NWB Nr. 37 vom

Umsatzteuer im gastronomischen Bereich

Dr. Matthias Gehm

Es steht zu erwarten, dass zum die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ausläuft, so dass die alten Abgrenzungsprobleme im gastronomischen Bereich zwischen dem ermäßigten Steuersatz unterfallenden Lieferungen und den Regelsteuersatz auslösenden Dienstleistungen wieder an Relevanz gewinnen werden.

Abgrenzung durch Rechtsprechung und Verwaltung vor § 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG

[i]Wo liegt der qualitative Schwerpunkt?Der EuGH hatte entschieden, dass im Zuge einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der qualitative Schwerpunkt aus der Sicht eines Durchschnittverbrauchers zu bestimmen ist. Daher liegt regelmäßig keine Dienstleistung vor und es greift der ermäßigte Steuersatz, wenn frisch zubereitete Speisen bzw. Nahrungsmittel zum sofortigen Verzehr an Imbissständen, Imbisswagen oder in Kino-Foyers abgegeben werden. Entscheidend ist, ob der Kunde über die bloße Lieferung hinausgehende Dienstleistungen in Anspruch nimmt (, C-499/09, C-501/09 und C-502/09 „Bog u.a.“, NWB OAAAD-75602; v.  - C-703/19 „J.K.“).

[i]Wesentliche DienstleistungselementeDer BFH benennt als wesentliches, den Regelsteuersatz auslösendes Dienstleistungselement das Bereitstellen von entsprechenden Verzehrvorrichtungen (Tische und Si...