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Online-Nachricht - Donnerstag, 07.09.2023

Lohn und Gehalt | Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid (BFH)

Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nicht zu Arbeitslohn (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zwar Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Arbeitnehmer abgeführt, nachdem er ihnen geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen zugewendet hatte. Er hatte aber keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, obwohl diese Vorteile für eigene Arbeitnehmer seit dem auch sozialversicherungspflichtig sind (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 SvEV). In den Jahren 2012 bis 2014 nahm ihn die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) durch sog. Summenbescheide nach § 28f Abs. 2 SGB IV in Anspruch, da der Arbeitgeber keine Aufzeichnungen ...

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