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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 14 | Lohnsteuer: Kein Arbeitslohn bei sozialversicherungsrechtlichem Summenbescheid

Die (Nach-)Entrichtung von Beiträgen zur Gesamtsozialversicherung aufgrund eines Summenbescheids nach § 28f Abs. 2 SGB IV durch den Arbeitgeber führt nach einer aktuellen Entscheidung des BFH nicht zu Arbeitslohn. Das höchste deutsche Steuergericht hat die Revision des Finanzamts gegen ein erstinstanzliches Urteil des FG Köln, das zu Gunsten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern ergangen war, als unbegründet zurückgewiesen.

Auf ein interessantes Urteil zur Lohnsteuer hatten wir Sie in unserer Juli-Ausgabe 2020 hingewiesen. Das FG Köln hatte in erster Instanz zugunsten der Steuerzahler entschieden: Die pauschale Nachentrichtung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung durch den Arbeitgeber aufgrund von Summenbescheiden führt bei den Arbeitnehmern mangels individueller Zuordnung nicht zu einer objektiven wirtschaftlichen Bereicherung und damit nicht zu Arbeitslohn. – Der Bundesfinanzhof hat dies nun erfreulicherweise bestätigt und die Revision des Finanzamts als unbegründet zurückgewiesen.

Es ging konkret um geldwerte Vorteile im Zusammenhang mit Betriebsveranstaltungen. Der Arbeitgeber hatte zwar die Pauschalsteuer nach § 37b EStG für seine Arbeitnehmer abgeführt. Er ha...