Beiziehung und Verwertung von Akten eines anderen Gerichts bei Widerspruch des Klägers unzulässig, wenn Beweisaufnahme möglich; anderenfalls Beiziehung bei fehlendem Einverständnis nur bei überwiegendem Interesse der Allgemeinheit unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Leitsatz
1. Hat der Kläger im Klageverfahren der Beiziehung der familiengerichtlichen Scheidungsakten widersprochen, verstößt das FG gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es die Akten dennoch beizieht und ihren Inhalt seiner Entscheidung zugrunde legt, obwohl die Erhebung unmittelbarer Beweise möglich ist.
2. Ist die Erhebung des unmittelbaren Beweises nicht möglich, zulässig oder zumutbar, so sind die familiengerichtlichen Akten ohne das Einverständnis der Ehegatten nur beizuziehen, wenn dies im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebotes erforderlich ist ( 1 BvB 13/G8, BVerfGE 27, 344).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 806 BFH/NV 1991 S. 64 Nr. 10 IAAAA-93822
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