Keine Zusammenveranlagung bei einseitiger Zumessung von Unterhalt; gemeinsame Benutzung von Wohnzimmer und Küche nicht ausschlaggebend
Leitsatz
Das Bestehen einer die Zusammenveranlagung von Eheleuten rechtfertigenden Wirtschaftsgemeinschaft kann nicht bejaht werden,
wenn der für einen Ehegatten verfügbare Unterhalt ihm einseitig von dem anderen Ehegatten zugemessen wird und gemeinsame Absprachen
über finanzielle Angelegenheiten nur in Ausnahmefällen getroffen werden.
Gespräche über Fragen der Haushaltsführung und Kindererziehung begründen noch nicht das Bestehen einer persönlichen und geistigen
Gemeinschaft von Eheleuten.
Der nur Sachzwängen Rechnung tragenden gemeinsamen Benutzung von Wohnzimmer und Küche kommt bei Würdigung des Gesamtbildes
keine ausschlaggebende Bedeutung für die Zusammenveranlagung zu.
Fundstelle(n): YAAAB-07643
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