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StuB Nr. 23 vom Seite 931

Goldfinger reloaded – BFH wirft den Bumerang in die Fläche

Anmerkungen zum

StB Jörg Immanuel Herrfurth, M.I.Tax

Der BFH schränkt das Gewinnermittlungswahlrecht von Personengesellschaften zur Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG bei Buchführungs- und Abschlusspflicht nach ausländischem Recht weiter deutlich ein. Auf eine Funktions- und Informationsgleichheit der ausländischen Abschlüsse gegenüber inländischen Vorschriften zu Rechnungslegung und steuerbilanzieller Abbildung solle es dabei nicht ankommen.

Kernfragen
  • Was gilt nach Ansicht des BFH zur Buchführungspflicht nach ausländischen Gesetzen?

  • Wie ist das Urteil zu werten?

  • Was zeigt dieser Fall wieder einmal eindrucksvoll?

I. Vorbemerkungen

[i]Korn, Ausschluss der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG durch ausländische Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, NWB 32/2021 S. 2330, NWB NAAAH-86489 Herrfurth, Inländische Buchführungspflicht nach § 140 AO aufgrund ausländischer Gesetze, StuB 13/2019 S. 497, NWB IAAAH-21480 Briesemeister, Buchführung und Steuerbilanz, in: Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, Rz. 1, NWB FAAAH-92804 Erneut befasste sich der BFH mit einem Sachverhalt, der den Steuersparmodellen aus der Phase der sog. Goldfinger-Altfälle zuzuordnen ist. Durch Beteiligung von inländischen Stpfl. an einer im DBA-Ausland ansässigen Personengesellschaft konnte im Jahr der Anschaffung von Gold durch Abbildung des Kaufpreises als Betriebsausgabe über den negativen Progressionsvorbehalt im Inland eine Reduktion des Steuersatzes bis auf Null erreicht werden. Hierzu waren die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft als gewerblich zu behandeln und im Inland eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen dieser Betriebsstätte zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hatte auch dieses Goldfinger-Modell durch Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft durch § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ab dem unmöglich gemacht. Dem Revisionsverfahren lag ein Urteil des Hessischen FG zugrunde, das dem BFH Anlass für eine weitergehende tragende Entscheidung zur Frage der Einkunftsermittlung bei Auslandstatbeständen gab.