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BBK Nr. 17 vom Seite 767

Ist für Corona-Hilfen eine Tarifermäßigung zu gewähren?

Aktuelle Rechtsprechung des

Falco Hänsch

In [i]FG Münster, Urteil v. 26.4.2023 - 13 K 425/22 E NWB OAAAJ-41262 der Besteuerungspraxis stellt sich die Frage, ob die während der Pandemie gezahlten Corona-Hilfen als außerordentliche Einkünfte anzusehen sind, die nach § 34 EStG nur ermäßigt zu besteuern sind. Das FG Münster hatte sich unlängst mit dieser Frage zu befassen und mit Urteil v.  die Anwendung der Tarifermäßigung verneint. Das Finanzgericht hat dies im Streitfall damit begründet, dass es an einer Zusammenballung von Einkünften fehle und daher keine außerordentlichen Einkünfte vorliegen würden. Denn die Corona-Hilfen wurden ausschließlich für das Jahr 2020 und nicht für mehrere Jahre gezahlt. Daher seien die Corona-Hilfen in diesem Fall mit dem allgemeinen Einkommensteuertarif zu besteuern. Obwohl die steuerliche Behandlung der ausgezahlten Corona-Soforthilfen höchstrichterlich noch nicht geklärt und für eine Vielzahl von Betrieben bedeutsam ist, hat das FG Münster die Revision nicht zugelassen.

I. Steuerpflicht der Corona-Hilfen

1. Rechtsnatur der Corona-Hilfen

[i]Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und weitere ZuschüsseWährend der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen und Selbständige seit dem Frühjahr 2020 staatliche Unterstützung nach Maßgabe verschiedener Hilfsprogramme in Anspruch genommen (Corona-Soforthilfen, Überbrückungshilfen und ähnliche Zuschüsse).

Hinweis:

Für die Bewilligung der Unterstützungsmaßnahmen waren je nach Hilfsprogramm i. d. R. betriebliche Indikatoren ausschlaggebend (z. B. Umsatzrückgänge, betriebliche Finanzierungs- und Liquiditätsengpässe oder Einnahmeausfälle).

[i]Staatliche FinanzhilfenDie Corona-Hilfen stellen Geldzahlungen dar, die aus einer öffentlichen Kasse geleistet wurden. Hiermit sollte Betrieben geholfen werden, die durch die Einschränkungen und Folgen der Pandemie in ihrer Existenz bedroht waren. Bei den Finanzhilfen handelt esS. 768 sich grundsätzlich um Zuwendungen der öffentlichen Hand ohne Rechtsanspruch (Billigkeitszuschüsse).

2. Besteuerung als Betriebseinnahmen

[i]Versteuerung der Corona-Hilfen Ertragsteuerrechtlich sind die bezogenen Corona-Hilfen als Betriebseinnahmen zu erfassen. Dies gilt auch dann, wenn die erhaltenen Zuschüsse (auch) zur Bestreitung von Ausgaben für den privaten Lebensunterhalt verwendet wurden. Da die Anspruchsvoraussetzungen von betrieblichen Indikatoren abhängen, ist ein hinreichender betrieblicher Veranlassungszusammenhang gegeben. Auf die tatsächliche Verwendung der Zuschüsse kommt es hingegen nicht an. Dies gilt selbst dann, wenn wegen der Corona-Hilfen anderweitige Sozialleistungen gekürzt oder abgelehnt wurden.

Hinweis:

[i]Abgrenzung zu sog. Corona-Darlehen Diese Grundsätze gelten selbstverständlich nur für echte nicht rückzahlbare Corona-Zuschüsse und nicht für sog. Corona-Darlehen, die zurückgezahlt werden müssen.

[i]Keine Steuerbefreiung Da für die Corona-Hilfen keine ertragsteuerliche Steuerbefreiungsvorschrift existiert, sind sie nach den allgemeinen Grundsätzen im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung zu berücksichtigen und zu versteuern.