Keine ermäßigte Besteuerung von Finanzhilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie
Leitsatz
1. Es kann dahinstehen, ob es sich bei Finanzhilfen aufgrund von betrieblichen Einschränkungen und Schließungen im Zusammenhang
mit der Corona-Pandemie (sog. Soforthilfe, Überbrückungshilfe I und „November- / Dezemberhilfe”) um eine Entschädigung für
entgangene oder entgehende Einnahmen gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG oder eine Entschädigung für die Aufgabe oder Nichtausübung
einer Tätigkeit gemäß § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG handelt. Bei diesen Finanzhilfen scheidet jedenfalls eine Tarifermäßigung
gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 24 Nr. 1 EStG für außerordentliche Einkünfte aus, da es an einer Zusammenballung der Einkünfte
fehlt.
2. Eine Zusammenballung der Einkünfte iSv § 34 Abs. 1, 2 EStG fehlt, wenn Zuschüsse lediglich für Einschränkungen und Schließungen
von Restaurants und anderen gastronomischen Einrichtungen in einem Veranlagungszeitraum gezahlt wurden. Eine überhöhte Bemessung
von Zuschüssen für einen Veranlagungszeitraum hat nicht zur Folge, dass eine Zusammenballung vorliegt.
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 12/2023 S. 529 GStB 2023 S. 239 Nr. 7 GStB 2023 S. 239 Nr. 7 OAAAJ-41262
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