Im Fall des Sieges verdienst Du ihn
[i]Champagner für alle!Darüber, wie gut der Standort Deutschland aufgestellt ist, gehen die Meinungen im Sommer 2023 auseinander. Die Mehrzahl der Kommentatoren sieht die Lage eher trübe. Da können Stimmungsaufheller nichts schaden. Dass ein paar ernste Probleme bestehen, lässt sich jedenfalls nicht leugnen. Wenn selbst kleinere Reformen im Bundeskabinett aufgehalten werden, während die Legalisierung von „Gras“ durchgewunken wird, ist es nicht weit zu gehässigen Kommentaren.
Stimmungsaufheller finde ich gut. Wie sagte Napoleon I. so trefflich? „Je ne peux vivre sans champagne, en cas de victoire, je le mérite – en cas de défaite, j'en ai besoin.“ Ich weiß nicht, von wann das Bonmot stammt, aber ich würde tippen, es war noch während der Siegessträhne des kleinwüchsigen Korsen. Also, Champagner für alle! Passt praktisch immer. Es soll hier auch kein Seitenhieb auf die Schaumweinsteuer erfolgen, die langlebiger ist als es die kaiserliche Hochseeflotte war. Immerhin ist Champagner ein Luxusgut unter den rezeptfreien Schmerz- und Betäubungsmitteln. Da Zahlen hier dazugehören, noch ein Hinweis auf die größten Importeure des prickelnden Getränks: Von den über 325 Mio. Flaschen Champagner exportieren die Hersteller und Handelshäuser nur gut 57 %. Die größten Abnehmer sind die USA (34 Mio. Flaschen) vor Großbritannien (knapp 30 Mio. Flaschen) und Japan (13,8 Mio. Flaschen). Deutschland reiht sich an vierter Stelle (mit gut 11 Mio. Flaschen) ein. Die Zahlen sind von 2022.
[i]Konzept der grenzüberschreitenden Einlagenrückgewähr und Nennkapitalrückzahlung bietet für Ausländer TückenOb die Beiträge zu diesem Heft bei Ihnen die Korken vor Freude knallen oder Sie diese aus Not seufzen lassen, hängt wie immer vom Einzelfall ab. Ab Seite 641 geht Knaisch auf Steuern als wesentlichen Faktor (unter weiteren) für Investitionen ein. Die ersten Schritte zur Umsetzung der Säule 2 in Japan bewerten Gottschalk/Schulz ab . Sehr ausführlich schildert Trappmann ab die Tücken der Nennkapitalrückzahlung ausländischer Gesellschaften. Hier gab es durch das JStG 2022 wesentliche Änderungen und doch spart der Autor nicht mit Kritik, etwa an der kurzen Antragsfrist.
[i]Überhöht verzinsliche Konzerndarlehen und steuerlicher Ansatz von Fremdwährungsverlusten Rüll plädiert ab für eine Zinshöhenschranke zur Eindämmung der Gestaltungsmöglichkeiten bei Finanztransaktionen. Im Rahmen der Verrechnungspreisprüfung sei unerwünschten Steuergestaltungen profiskalisch nicht angemessen beizukommen. Für eine solche Regelung findet der Autor auch gesetzliche Beispiele in anderen Staaten. Schließlich bespricht Ishyna ab ein für den Steuerpflichtigen günstiges in dem es um die Berücksichtigung von Fremdwährungsverlusten aus Gesellschafterdarlehen in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2021 geht.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 16 / 2023 Seite 1
MAAAJ-46458