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Vorsteuerabzug von Drittlands-Unternehmern auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren nur bei Gegenseitigkeit
Liegt ein Fall des § 15 Abs. 4b UStG vor, sind die Vorschriften, die sonst nur im besonderen Vergütungsverfahren nach § 18 Abs. 9 UStG gelten, ausnahmsweise auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu beachten. Dies hat insbesondere zur Folge, dass Vorsteuer nur gewährt wird, wenn Gegenseitigkeit besteht. Ziel dieser Vorschrift ist es, in derartigen Fällen eine Gleichstellung der Geltendmachung der Vorschriften im Vergütungsverfahren und im allgemeinen Besteuerungsverfahren zu erreichen. Das FG Berlin-Brandenburg hat zu der Frage Stellung genommen, ob ein Drittlands-Unternehmer im allgemeinen Besteuerungsverfahren zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn er nur aufgrund der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen verpflichtet ist und keine Gegenseitigkeit besteht ().
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die im Vorsteuer-Vergütungsverfahren geltende Einschränkung zur Gegenseitigkeit kommt in den in § 15 Abs. 4b UStG geregelten Fällen auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren zur Anwendung. Fehlt es in den dort genannten Fällen an der für eine Vorsteuer-Vergütung erforderlichen Gegenseitigkeit, ist auch im allgemeinen Besteuerungsverfahren de...