Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft sind bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes der Organträgergesellschaft nach dem Stuttgarter Verfahren nicht zu berücksichtigen
Leitsatz
Wird der gemeine Wert der Anteile an einer Organträgergesellschaft im Stuttgarter Verfahren ermittelt, sind die übernommenen Gewinne oder Verluste der Organgesellschaft bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes nicht zu berücksichtigen, da sie sich bereits bei der Bewertung der Anteile an der Organgesellschaft und damit auf den Vermögenswert der Organträgergesellschaft ausgewirkt haben. Die Erträge des Organs sind deshalb bei der Schätzung der Ertragsaussichten des Organträgers auszusondern (Änderung der Rechtsprechung; vgl. BFHE 96, 319, BStBl II 1969, 609; BFHE 103, 223, BStBl II 1972, 5).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 558 BFH/NV 1991 S. 34 Nr. 6 WAAAA-93706
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