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FG München Urteil v. - 7 K 555/16 EFG 2018 S. 274 Nr. 4

Gesetze: BewG § 151 Abs. 1 Nr. 3, BewG § 11 Abs. 2 Nr. 2, ErbStR R 103 Abs. 1 S. 1, ErbStR R 103 Abs. 2

Holdinggesellschaften, die zu mehr als 50% ihres Betriebsvermögens Anteile an Personengesellschaften halten und verwalten

Bewertung der Anteile für Zwecke der Erbschaftsteuer nach dem Stuttgarter Verfahren

Leitsatz

1. Kann der gemeine Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften nicht aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr zurückliegen, ist mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung von der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren nur abzuweichen, wenn dieses in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen des Einzelfalls zu nicht tragbaren, d. h. offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt.

2. Anteile an reinen Holdinggesellschaften, die neben der Verwaltung ihrer Beteiligungen oder der Koordinierung der Beteiligungsgesellschaften keinen selbstständigen operativen Bereich haben, sind zur Vermeidung des sog. Kaskadeneffekts nur mit ihrem ungekürzten Vermögenswert zu bewerten.

3. Unter den Anwendungsbereich des R 103 Abs. 1 ErbStR fallen – ohne dass es in den Richtlinien entsprechend definiert wird – nur Holdinggesellschaften, die ausschließlich Anteile an Kapitalgesellschaften halten.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2018 S. 274 Nr. 4
ErbStB 2018 S. 110 Nr. 4
GmbH-StB 2018 S. 128 Nr. 4
KÖSDI 2018 S. 20673 Nr. 3
LAAAG-70468

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