IWB Nr. 15 vom Seite 1

Versprechungen

Nils Henrik Feddersen | Verantw. Redakteur | iwb-redaktion@nwb.de

[i]Keine Beteiligung für den Whistleblower der „Panama Papers“Die internationale Steuerwelt liefert selten deftige Geschichten. Noch seltener gibt es nach Jahren einen Plot Twist. Zu den größten Stories gehören die „Panama Papers“. Sie führten seit der Aufdeckung im April 2016 in mehreren Wellen dazu, Steuerhinterziehung rigoroser zu bekämpfen. Das Bundeskriminalamt hat dem Informanten 2017 dafür 5 Mio. € gezahlt. Außerdem – und das ist neu – hat das BKA ihm schriftlich zugesagt, ihn an rechtskräftigen Steuereintreibungen durch seine Hilfe von mehr als 50 Mio. € mit 10 Prozent zu beteiligen. Er sollte ab 2018 jährlich eine Aufstellung verlangen dürfen.

Da Deutschland Millionen zusätzlich eingezogen hat, verlangte der Whistleblower Auskunft. Das BKA sah, so wird er in der „Welt“ v.  zitiert, für eine höhere Beteiligung keine Grundlage. Vielmehr beruft sich das BKA auf den Zusatz, seinen Informationen müssten „kausal für die Einziehung“ sein – und unter dieser Vorgabe sei die Grenze noch nicht erreicht. Im Übrigen gibt sich die Behörde in Wiesbaden schmallippig. Das ist sicher klug, denn eine solche „Beteiligung“ wäre gar nicht einfach zu erfüllen, weil der Fiskus dafür keine Grundlage in einer schriftlichen Zusicherung des früheren BKA-Vizepräsidenten hätte. Hier wird die grelle Story zu einer Grauzone des Verwaltungs- und Verfassungsrechts.

[i]Anwendungsfälle des Steueroasen-AbwehrgesetzesAls Reaktion auf die Veröffentlichung der „Panama Papers“ wurde 2021 das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb beschlossen. Im Teil 2 ihres Aufsatzes gehen Gebhardt/Kockrow/Krüger/Syska ab den praktischen Fragen des Steueroasen-Abwehrgesetzes in Fällen und Lösungsvorschlägen nach.

[i]Internationale Bauausführungen und MontagenDie gewerbesteuerlichen Kürzungspotenziale bei internationalen Bau- und Montagebetriebsstätten stellt Thalmann ab dar. Auch hier machen Beispiele die Berechnung und etwaigen Zusammenrechnungen von Zeiträumen anschaulich.

[i]Typischer Lohnhersteller begründet keine feste NiederlassungDer EuGH hat seine klare Position zur umsatzsteuerlichen Betriebsstätte abermals ausgebaut. Auslandsgesellschaften begründen keine feste Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat ohne gefestigte personelle und technische Ausstattung, über die der leistungsempfangende Prinzipal verfügen kann als wäre sie seine eigene. Das Urteil in der Rechtssache „Cabot Plastics Belgium“ besprechen Bärsch/Vobbe ab .

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Nils Henrik Feddersen

Fundstelle(n):
IWB 15 / 2023 Seite 1
GAAAJ-45624