Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bau- und Montagebetriebsstätten im Rahmen der Gewerbesteuer
Überblick über gewerbesteuerliche Kürzungspotenziale
Aufgrund der territorialen Anknüpfung der Gewerbesteuer unterliegen Einkünfte aus ausländischen Betriebsstätten grds. nicht der Gewerbesteuer. Für die gewerbesteuerliche Kürzung gem. § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist dabei der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 AO maßgeblich. Aufgrund der Divergenzen zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Begriff der Bau- und Montagebetriebsstätte bestehen bei Bauausführungen und Montagen regelmäßig gewerbesteuerliche Kürzungspotenziale, die in der Praxis häufig nicht genutzt werden. Dieser Beitrag arbeitet daher die wesentlichen Unterschiede zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Begriff der Bau- und Montagebetriebsstätte heraus und zeigt anhand von praktischen Beispielen die dadurch entstehenden gewerbesteuerlichen Kürzungspotenziale auf.
Gemäß § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG ist der Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine ausländische Betriebsstätte entfällt, grds. aus dem Gewerbeertrag zu kürzen. Der Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich dabei nach innerstaatlichem Steuerrecht.
Der abkommensrechtliche Begriff der Bau- und Montagebetriebsstätte ist insgesamt enger gefasst als der innerstaatliche Begriff.
Aufgrund der Anknüpfung des § 9 Nr. 3 Satz 1 GewStG an den innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff bestehen gewerbesteuerliche Kürzungspotenziale auch dann, wenn Bauausführungen oder Montagen nach dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Bau- und Montagebetriebsstätte begründen, nach dem DBA aber nicht.