Darlehensverbindlichkeit des Gesellschafters einer Personengesellschaft nicht deshalb Sonderbetriebsvermögen, weil die Darlehensmittel zunächst auf dem Kontokorrentkonto der Personengesellschaft eingehen
Leitsatz
Nimmt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Darlehen auf und werden die Darlehensmittel für private Zwecke des Gesellschafters verwendet, so gehört die Darlehensverbindlichkeit nicht deshalb zum Betriebsvermögen, weil die Darlehensmittel vom Darlehensgeber auf ein Kontokorrentkonto der Personengesellschaft überführt und erst von dort ihrer privaten Verwendung zugeführt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1991 II Seite 238 BFH/NV 1991 S. 22 Nr. 5 VAAAA-93553
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