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Fitnessstudio-Mitgliedsbeiträge während coronabedingter Schließzeiten
Jetzt muss der BFH entscheiden
Die Umsatzsteuer knüpft an den Leistungsaustausch zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger an. Das FG Hamburg hat nunmehr entschieden, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn ein Fitnessstudiobetreiber Mitgliedsbeiträge für jene Zeiträume vereinnahmt, in denen das Studio coronabedingt aufgrund behördlicher Auflagen geschlossen war (Anmerkungen zum )).
I. Bisherige Rechtsprechung
Während der Corona-Pandemie mussten neben vielen anderen Einrichtungen auch die Fitnessstudios zeitweise schließen. Viele Mitglieder zahlten in dieser Zeit aus Gewohnheit, aus Solidarität oder vielleicht auch mangels besserer Kenntnis über ihre Ansprüche auf Rückzahlung der Beiträge (letztlich bestätigt durch , vgl. Grambeck NWB 43/2022 S. 3043) ihre Beiträge weiter.
Weil die Umsatzsteuer an den Leistungsaustausch anknüpft, stellt sich allerdings die Frage, ob das Fitnessstudio die auf Schließzeiten entfallenden Beiträge der Umsatzsteuer unterwerfen muss. Denn – so auch der BGH – die vertraglich zugesagte Leistung wurde während dieser Zeit erkennbar nicht erbracht (Fall der Unmöglichkeit, § 275 BGB).
Im Hinblick a...