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Beitragsfortzahlung an ein Fitnessstudio während der coronabedingten Schließzeit
Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Beiträgen, die während des coronabedingten Lockdowns an Fitnessstudios gezahlt wurden, beschäftigt weiterhin die Finanzgerichtsbarkeit. Nach dem Schleswig-Holsteinischen ), dem Hamburger ) hat nunmehr das nächste (norddeutsche) FG eine Entscheidung zu dieser Frage getroffen ().
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die Beitragsfortzahlung an ein aufgrund behördlicher Anordnung wegen der Corona-Pandemie geschlossenes Fitnessstudio stellt eine Anzahlung i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG für eine steuerbare Leistung dar, wenn der Betreiber seine Mitglieder zu Beginn der Schließung per Mail informierte, dass hierfür eine taggenaue Zeitgutschrift gewährt werde.
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist Organträgerin einer GmbH, welche mehrere Fitnessstudios betreibt, die sie schloss, nachdem auf Weisung des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung mit Allgemeinverfügung ab dem der Betrieb von Fitnessstudios untersagt wurde. An diesem Tag versandte sie eine Mail an ihre Mitglieder, dass ihnen für die Dauer der Schließung eine taggen...