Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Währungsumrechnung von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern im HGB-Konzernabschluss
Problematik und Unterschiede zur IFRS-Rechnungslegung
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) führte in § 308a HGB zur erstmaligen Kodifizierung von Währungsumrechnungsregeln von Jahresabschlüssen von Tochterunternehmen zur Einbeziehung in den handelsrechtlichen Konzernabschluss. Wegen fehlender Anwendbarkeit dieser Regelungen auf in Hochinflationswährung aufgestellte Jahresabschlüsse regelte das DRSC diese Fragestellung in DRS 25. Der folgende Beitrag zeigt die Problematik und die Vorgehensweise der Währungsumrechnung in Hochinflationsländern in handelsrechtlichen Konzernabschlüssen auf und vergleicht diese mit den Regelungen in der IFRS-Rechnungslegung.
Zülch, Währungsumrechnung im Jahresabschluss und Konzernabschluss (HGB, IFRS), infoCenter, NWB IAAAC-32093
Welche Regelungen bestehen hinsichtlich der Währungsumrechnung von Konzernunternehmen mit Sitz in einem Hochinflationsland?
Welche generellen Möglichkeiten der Inflationsbereinigung kommen in Betracht?
Wie sieht der Vergleich zur IFRS-Bilanzierung aus?
I. Einführung
[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB
Kommentar Bilanzierung, 14. Aufl. 2022, § 308a Rz. 49 ff.,
NWB CAAAJ-19500
Dittmar/Brüggemann,
Aktuelle Herausforderungen der Bilanzierung in Hochinflationsländern nach IFRS,
PiR 1/2023 S. 4,
NWB IAAAJ-30371 Die Währungsumrechnung
von in fremder Währung aufgestellten Abschlüssen nach der
modifizierten Stichtagskursmethode führt zu
verzerrten Ergebnissen, falls es sich bei
der fremden Währung um diejenige eines
Hochinflationslandes handelt.
Die nach dem Nominalwertprinzip angesetzten nicht
monetären Vermögensgegenstände verlieren – infolge der mit hoher
Inflation einhergehenden Abwertung der fremden Währung – durch die
Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs regelmäßig an Wert in der
Konzernberichtswährung, obwohl sich der Wert in Landeswährung häufig
entgegengesetzt entwickelt; diese Wertsteigerung in Landeswährung darf jedoch
aufgrund des Anschaffungskosten- bzw. Realisationsprinzips nicht im
handelsrechtlichen Konzernabschluss (vgl. § 298 Abs. 1 i. V. mit § 253 Abs. 1
Satz 1 sowie § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB) angesetzt werden.
Weiterhin entstehen durch die Nicht-Inflationierung des nicht monetären Vermögens bei Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode in der GuV-Rechnung inflatorische Scheingewinne, die darauf zurückzuführen sind, dass der Verbrauch der nicht monetären Vermögensgegenstände (insbes. Abschreibungen auf abnutzbares Anlagevermögen) nicht die tatsächlichen Wertverhältnisse abbildet und die aus dem Umsatzprozess erlangten Überschüsse häufig nicht ausreichen, um die verbrauchten nicht monetären Vermögensgegenstände wieder zu beschaffen.
Bedingt durch deutliche Preissteigerungen – insbesondere bei Energie – und Lieferkettenprobleme sind in einer Vielzahl von Ländern 2022 die Inflationsraten drastisch angestiegen, so dass dem Thema der Währungsumrechnung von Jahresabschlüssen aus Hochinflationsländern eine deutlich gesteigerte Relevanz zukommt.
Nach einem kurzen Abriss der Entwicklung der Regelungen zur Währungsumrechnung im handelsrechtlichen Konzernabschluss setzt sich der Beitrag mit dem Begriff des S. 581Hochinflationslandes nach DRS 25 auseinander und geht anschließend detailliert auf die nach DRS 25 bestehenden Möglichkeiten zur Einbeziehung von in Hochinflationswährung aufgestellten Jahresabschlüssen von Tochterunternehmen in den handelsrechtlichen Konzernabschluss ein. Dabei wird insbesondere die Methode der Aufstellung eines Hartwährungsabschlusses ausführlich an einem Beispiel erläutert. Der Beitrag schließt mit einem kurzen Vergleich der in DRS 25 enthaltenen Regelungen mit den internationalen Rechnungslegungsnormen in IAS 29.