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BBK Nr. 9 vom Seite 400

Bilanzierung von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern im HGB-Konzernabschluss

Auswirkungen auf Tochtergesellschaften in der Türkei

Prof. Dr. Henner Klönne und Prof. Dr. Peter Dittmar

[i]Dittmar/ Brüggemann, Aktuelle Herausforderungen der Bilanzierung in Hochinflationsländern nach IFRS – IAS 29 für Unternehmen und Konzerne mit türkischer Lira als funktionale Währung, PiR 1/2023 S. 4 NWB IAAAJ-30371 Nach den (handelsrechtlichen) Regelungen in DRS 25 ist die Türkei zum Abschlussstichtag als Hochinflationsland einzustufen. Als Folge stellt sich für die gesetzlichen Vertreter von Konzernen mit in türkischer Lira bilanzierenden Betriebsstätten, Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen die Frage, wie die in hochinflationärer Währung aufgestellten Einzelabschlüsse dieser Betriebsstätten, Zweigniederlassungen und Tochterunternehmen in einem in Euro aufzustellenden handelsrechtlichen Konzernabschluss zu berücksichtigen sind. Eine reine Umrechnung der Einzelabschlüsse von türkischer Lira auf Euro würde zu einer verzerrten Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage im Konzernabschluss führen. Daher sind für diese Einzelabschlüsse weitergehende Anpassungen notwendig. Welche das sind und wie diese konkret bilanziell zu erfassen sind, soll der Beitrag zeigen.

I. Einleitung

[i]Inflation und HyperinflationInflation bezeichnet den über einen bestimmten Zeitraum anhaltenden Prozess der Geldentwertung, der zu einem Anstieg des allgemeinen Preisniveaus in einer Volkswirtschaft führt. Ist die Inflation besonders hoch, wird von einer Hoch- oder Hyperinflation gesprochen. In diesem Fall steigt das allgemeine Preisniveau in einer Volkswirtschaft so schnell an, dass zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb eines Zeitraums durchgeführte Geschäftsvorfälle materiell nicht vergleichbar sind.

[i]Inflation verhindert Vergleichbarkeit der WertansätzeDies hat unmittelbare Folgen für die Rechnungslegung. Bei einer Hochinflation lassen sich etwa die vom bilanzierenden Unternehmen beschafften gleichartigen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aufgrund unterschiedlicher Anschaffungskosten in der Bilanz nicht mehr sinnvoll vergleichen. Zugleich können sich bei S. 401Hochinflation aus den sich erhöhenden Wiederbeschaffungskosten Scheingewinne ergeben.

[i]Keine zutreffende Abbildung der VFE-Lage im Konzernabschluss mehrAuch für die Konzernabschlusserstellung resultieren aus der Hochinflation verschiedene Besonderheiten. Die Konsolidierung von Tochterunternehmen, Betriebsstätten und Zweigniederlassungen mit Sitz in Hochinflationsländern kann dazu führen, dass der Konzernabschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns (mehr) vermittelt. Dies ist dann der Fall, wenn die aufgrund der Hochinflation verzerrten Einzelabschlüsse von Tochterunternehmen bei der Aufstellung eines handelsrechtlichen Konzernabschlusses lediglich entsprechend der allgemeinen handelsrechtlichen Vorgaben zur Währungsumrechnung in die (stabile) Berichtswährung des Mutterunternehmens umgerechnet würden. Daher sind diese Einzelabschlüsse vor Einbeziehung in den Konzernabschluss an unterschiedlichen Stellen anzupassen.

[i]Türkei als HochinflationslandFür die meisten Unternehmen in Deutschland war es bislang nicht notwendig, über die Besonderheiten der Abbildung von Hochinflation im handelsrechtlichen Konzernabschluss nachzudenken. Seit Februar 2022 respektive zum Abschlussstichtag handelt es sich bei der Türkei um ein Hochinflationsland. Als Folge dürfte die Konsolidierung von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern auch für einige handelsrechtliche Konzernabschlüsse relevant sein, da zahlreiche deutsche Unternehmen über Tochterunternehmen in der Türkei verfügen.

[i]Anpassung der Einzelabschlüsse türkischer TochterunternehmenVor diesem Hintergrund soll in diesem Beitrag dargestellt werden, wie die in türkischer Lira aufgestellten Einzelabschlüsse dieser Tochterunternehmen konkret anzupassen sind, bevor sie in einem in Euro aufgestellten handelsrechtlichen Konzernabschluss einbezogen werden dürfen. Dazu werden zunächst kurz die allgemeinen Grundlagen der Währungsumrechnung beschrieben und anschließend die spezifischen Vorgaben zur Währungsumrechnung bei Hochinflationsländern erläutert.

II. Allgemeine handelsrechtliche Regelungen zur Währungsumrechnung

[i]Währungsumrechnung nach § 256a HGB auch im KonzernDer handelsrechtliche Jahresabschluss ist in Euro aufzustellen (§ 244 HGB). Entsprechend sind auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Schulden in Euro umzurechnen. In § 256a HGB ist die Währungsumrechnung auf Einzelabschlussebene geregelt. Über § 298 Abs. 1 HGB ist § 256a HGB grundsätzlich auch für die Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in der Handelsbilanz II maßgeblich.

Von den Regeln in § 256a HGB abzugrenzen sind die des § 308a HGB für die Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen auf Konzernabschlussebene. § 308a HGB bestimmt, dass bei der Erstellung des Konzernabschlusses die Währungsumrechnung nach der modifizierten Stichtagsmethode erfolgt.

Konkretisiert werden die Regelungen der §§ 256a und 308a HGB durch DRS 25 „Währungsumrechnung im Konzernabschluss“ (DRS 25). Die DRS werden zwar primär für die Konzernrechnungslegung entwickelt, haben allerdings eine Ausstrahlungswirkung auf die Bilanzierung in Einzelabschlüssen. Dementsprechend konkretisiert DRS 25 nicht nur die Regelungen des § 308a HGB, sondern auch die des § 256a HGB. Die S. 402Konkretisierungen des § 256a HGB beziehen sich zwar zunächst auf die Handelsbilanz II, allerdings wird eine Anwendung auf Ebene des Einzelabschlusses empfohlen.

III. Handelsrechtliche Regelungen zur Umrechnung von Währungen in Hochinflationsländern

1. Vorbemerkungen

[i]Zülch, Währungsumrechnung im Jahresabschluss und Konzernabschluss (HGB, IFRS), infoCenter NWB IAAAC-32093 Für Transaktionen in Hochinflationswährungen existieren für den Einzelabschluss keine gesonderten Regelungen. Damit sind auch Fremdwährungstransaktionen in Hochinflationsländern grundsätzlich nach den Regelungen des § 256a HGB in die Konzernwährung Euro umzurechnen. Für die Konzernrechnungslegung ist bei der Umrechnung von in hochinflationärer Währung aufgestellten Einzelabschlüssen der § 308a HGB indes ausdrücklich nicht anzuwenden. Über § 308a HGB hinaus enthält das HGB keine weiteren potenziell einschlägigen Regelungen. Stattdessen regelt DRS 25.96-104, wie Tochterunternehmen aus Hochinflationsländern in den Konzernabschluss einzubeziehen sind. Diese Regelungen des DRS 25 sollen im Folgenden dargestellt und erläutert werden.

2. Nachweis von Hochinflation

[i]Kumulierte Inflationsrate von 100 % in drei Jahren als IndikatorEine einheitliche oder kodifizierte Definition des Begriffs „Hochinflation“ existiert nicht. DRS 25.97 enthält lediglich Indikatoren, die auf Hochinflation hinweisen. So liegt gem. DRS 25.97 ein Hochinflationsland regelmäßig dann vor, wenn die über einen Zeitraum von drei Jahren kumulierte Inflationsrate 100 % überschreitet. Dabei darf die kumulierte Inflationsrate nicht einfach durch Addition ermittelt werden, vielmehr ist von einem Indexwert von 100 im Jahr 01 auszugehen, der über die Jahre 02 und 03 fortzuschreiben ist. Die Berechnung dieser kumulierten Inflationsrate kann entweder auf Grundlage der jährlichen Inflationsraten (1. Methode) oder der jährlichen allgemeinen Verbraucherpreisindizes (2. Methode) durchgeführt werden.

[i]Weitere Indikatoren für HochinflationÜber die kumulierte Inflationsrate hinaus enthält DRS 25.97 weitere Indikatoren, die auf ein Hochinflationsland hindeuten, und zwar:

  • Vermögen wird in Sachwerten oder einer relativ stabilen Auslandswährung gehalten;

  • Beträge in Inlandswährung werden unverzüglich investiert;

  • Preise werden in einer stabilen Auslandswährung notiert;

  • Preise für Geschäfte auf Ziel enthalten Prämien für die erwartete Geldentwertung, selbst bei kurzen Kreditperioden;

  • Zinssätze, Löhne und andere Preise sind an einen Preisindex gebunden;

  • zum Schutz der Inlandswährung erfolgt von staatlicher Seite eine strikte Devisenbewirtschaftung oder -kontrolle.

Hinweis:

Bei den in DRS 25.97 enthaltenen Indikatoren handelt es sich gem. DRS 25.98 weder um eine abschließende Aufzählung noch müssen diese Indikatoren kumulativ erfüllt sein. Vielmehr ist das von den gesetzlichen Vertretern zu würdigende Gesamtbild der Verhältnisse entscheidend für eine Einstufung als Hochinflationsland.S. 403

In der Praxis wird i. d. R. auf das Überschreiten der über einen Zeitraum von drei Jahren kumulierten Inflationsrate von 100 % abgestellt.

3. Türkische Tochtergesellschaften im handelsrechtlichen Konzernabschluss zum

[i]Berechnung kumulierter Inflationsraten durch IndexierungIm Jahr 2020 belief sich die Inflation in der Türkei auf 12,3 % und im Jahr 2021 auf 19,6 %. Für 2022 beläuft sich die Inflation gem. einer aktuellen Umfrage der Nachrichtenagentur Reuters voraussichtlich auf rd. 67 %. Eine einfache Addition würde – soweit auf die Schätzung von Reuters abgestellt wird – zu einer kumulierten Inflationsrate von 12,3 % + 19,6 % + 66,8 % = 98,7 % führen, mathematisch folglich noch (ganz) knapp unter der Grenze von 100 % liegen.

Allerdings ist bei der Ermittlung der kumulierten Inflationsrate für das Ausgangsjahr (hier 2020) ein Indexwert von 100 zu unterstellen. Entsprechend beträgt die über einen Zeitraum von drei Jahren ermittelte kumulierte Inflationsrate 124,0 % (= (1 + 12,3 %) • (1 + 19,6 %) • (1 + 66,8 %)). Bei der Türkei handelt es sich somit zum Abschlussstichtag um ein Hochinflationsland. Diese Einschätzung wird auch von der International Practices Task Force (IPTF) der SEC bestätigt. Die IPTF ermittelt seit Februar 2022 für die Türkei eine über einen Zeitraum von drei Jahren kumulierte Inflationsrate von über 100 %.

Hinweis:

Alternativ zur beispielhaft dargestellten Ermittlung auf Basis der jährlichen Inflationsraten kann auch auf die Entwicklung der allgemeinen Verbraucherpreisindizes über einen Drei-Jahres-Zeitraum zurückgegriffen werden.

4. Notwendigkeit der Inflationsbereinigung am Beispiel der türkischen Lira

[i]Modifizierte Stichtagskursmethode führt zur Unterbewertung nichtmonetärer VermögensgegenständeGrundsätzlich sind gem. § 308a HGB sämtliche Aktiva und Passiva nach der sog. modifizierten Stichtagskursmethode mit dem Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Für Vermögensgegenstände aus Hochinflationsländern führt die Anwendung der modifizierten Stichtagsmethode regelmäßig zu einer Unterbewertung von zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewerteten nichtmonetären Vermögensgegenständen. Der Effekt wird im Folgenden am Beispiel der türkischen Lira verdeutlicht. Die türkische Lira hat im Vergleich zum Euro in den letzten Jahren deutlich an Wert verloren, wie die folgende Übersicht zeigt: S. 404