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Steuerrecht | Keine Sofortabschreibung der Kosten für eine Homepage
Die sog. digitale AfA, die nach dem BMF eine Sofortabschreibung auf Hard- und Software ermöglicht , gilt nach der OFD Frankfurt a. M. nicht für die Kosten einer Homepage. Vielmehr sind die Kosten für eine Homepage auf der Grundlage einer Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben.
Die [i]Rechtsgrundlage für digitale AfA fehlt ohnehin Auffassung der OFD, nach der eine Homepage keine Software i. S. des BMF-Schreibens ist, erscheint vertretbar, zumal für die sog. digitale AfA ohnehin eine Rechtsgrundlage fehlt . Inhaltlich ist es allerdings nicht überzeugend, dass teure Software sofort abgeschrieben werden kann, während die Kosten für eine kleinere Homepage auf drei Jahre verteilt werden müssen .