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FG Nürnberg 07.07.2022 6 K 1075/21, Kommentierte Nachricht BBK 14/2023 S. 629

Steuerrecht | Voraussetzungen einer Anschlussprüfung

Das Finanzamt kann ohne weitere Voraussetzungen eine Anschlussprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO durchführen, die an die vorherige, bereits abgeschlossene Außenprüfung anknüpft. Die Anschlussprüfung ist auch dann zulässig, wenn das Finanzamt in den Steuerbescheiden und in der Einspruchsentscheidung fehlerhaft davon ausgegangen ist, dass bereits eine Anschlussprüfung durchgeführt worden sei. Es handelt sich dann gleichwohl um eine erstmalige, zulässige Anschlussprüfung.S. 630

Im [i]Finanzamt verwies zu Unrecht auf eine noch nicht durchgeführte Außenprüfung Streitfall führte das Finanzamt für die Jahre 2012 und 2013 eine Außenprüfung bei einem Gastwirt durch und gelangte zu Mehrergebnissen aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen Kassenbuchführung. Das Finanzamt erließ entsprechende Änderungsbescheide für 2012 und 2013. Zugleich erließ es auch Änderungsbescheide für 2014 bis 2016 aufgrund des We...