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Neue Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023
Anmerkungen zu Änderungen bei Funktionsverlagerungen und Finanzierungsthemen
[i]BMF, Schreiben v. 6.6.2023 - IV B 5 - S 1341/19/10017 :003, NWB LAAAJ-41558 Am hat das BMF die neuen Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 veröffentlicht. Die Überarbeitung der im Juli 2021 erschienenen Grundsätze ist nötig geworden, um die Anpassungen an die neue Funktionsverlagerungsverordnung aus dem August 2022 und die jüngste Rechtsprechung des BFH zu Finanzierungsthemen zu reflektieren. Daneben wurden auch in Bezug auf den Fremdvergleichsgrundsatz Änderungen vorgenommen. Der folgende Beitrag stellt die Neuerungen des BMF-Schreibens dar und geht dabei insbesondere auf Gemeinsamkeiten und Unterschiede der bisherigen Verwaltungspraxis im Hinblick auf Funktionsverlagerungen und Finanzierungen ein.
Die Grundstruktur der Verwaltungsanweisung bleibt unverändert. Der Text wirkt etwas unübersichtlich und gewinnt mit dem Text der OECD-Verrechnungspreisleitlinien 2022 in der Anlage 1 deutlich an Umfang. Im Einleitungskapitel finden sich teils nur redaktionelle Änderungen. Allerdings finden sich auch einschneidende Anpassungen, wie die Betonung des dynamischen Ansatzes, der dem insoweit konsequent folgt und u. E. kritisch zu sehen ist. Gleiches gilt für einige Ergänzungen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten.
Wesentliche Neuerungen ergeben sich vor allem zu Funktionsverlagerungen und Finanzierungsbeziehungen. Die bisher noch gültigen Verwaltungsgrundsätze Funktionsverlagerung aus dem Jahr 2010 wurden aufgehoben und der Inhalt wurde in die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 integriert.
Die Finanzierungsbeziehungen haben eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Mit dem Kapitel X der OECD-Verrechnungspreisleitlinien, dem nicht vollendeten Entwurf des § 1a AStG und schließlich der Aufnahme in die Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2021 ist die Geschichte aber nicht beendet. Vielmehr ergab sich aus der jüngsten Rechtsprechung des BFH insbesondere aus dem Jahr 2021 Anpassungsbedarf, der sich nun in den Verwaltungsgrundsätzen Verrechnungspreise 2023 niederschlägt.S. 520