Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Nachentrichtete Lohnsteuer – Arbeitgeber und Arbeitnehmer nur im Außenverhältnis in einem Boot
Die Tatsache, dass das Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber durchgeführt wird, lässt Arbeitnehmer mitunter annehmen, dass auch bei nachträglichen Korrekturen im Rahmen von Lohnsteueraußenprüfungen allein der Arbeitgeber in der Pflicht und Verantwortung, vor allem in der alleinigen Haftung gegenüber der Finanzverwaltung, steht. Diese Vorstellung ist allerdings verfehlt, wie das , NWB AAAAJ-41767) jüngst bestätigte.
.
Schuldnerschaft einerseits, Haftung andererseits
[i]AG ausnahmsweise auch SteuerschuldnerSchuldner der Lohnsteuer ist grds. der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für den Fall einer sog. Nettolohnvereinbarung (H 39b.9 LStH). Im Fall der Pauschalierung (§§ 40, 40a oder 40b EStG) ist der Arbeitgeber selbst Lohnsteuerschuldner (vgl. § 40 Abs. 3 EStG), soweit er den Pauschalierungsantrag oder seine Zustimmung zur Pauschalierung nicht mehr widerrufen oder anfechten kann.
[i]Haftung des AG ist nicht subsidiärDer Arbeitgeber kann auch als Haftender gegenüber der Finanzverwaltung in Anspruch genommen werden, soweit seine Haftung reicht (§ 42d Abs. 1 und 2 EStG). Diese Haftung ist nicht subsidiär gegenüber der Haftung des Arbeitnehmers und setzt nicht voraus, dass das Finanzamt zunä...