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Gewerbesteuer – Teil 5
Basierend auf dem Gewinn aus Gewerbebetrieb als Ausgangsgröße ergibt sich nach Anwendung der Hinzurechnungsvorschriften des § 8 GewStG (siehe STFAN 04/2023 S. 2) und der Kürzungsnormen des § 9 GewStG (siehe STFAN 06/2023 S. 2) der Gewerbeertrag i. S. v. § 7 Satz 1 GewStG. Der vorliegende Teil 5 der STFAN-Reihe zur Gewerbesteuer erläutert das weitere Vorgehen zur Berechnung der Gewerbesteuer.
Fortführung des Veranlagungsschemas
Das weitere Veranlagungsschema zur Ermittlung der Gewerbesteuer stellt sich wie folgt dar:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbeertrag, § 7 GewStG | |
– | Gewerbeverlust, § 10a GewStG |
= | verbleibender Gewerbeertrag |
Abrundung auf volle 100 €, § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG | |
– | Freibeträge, § 11 Abs. 1 Nr. 1, 2 GewStG |
• | Steuermesszahl, § 11 Abs. 2 GewStG |
= | Gewerbesteuermessbetrag |
• | Hebesatz, § 16 GewStG |
= | Gewerbesteuer |
Bereits bei der Ermittlung des Gewerbeertrags i. S. v. § 7 Satz 1 GewStG ist darauf zu achten, dass nur die Besteuerungsgrundlagen verwertet werden, die für den betroffenen Erhebungszeitraum maßgeblich sind. Daher muss zunächst geklärt werden, wie sich dieser „maßgebende Gewerbeertrag“ im konkreten Einzelfall definiert.
Gemäß § 14 Satz 2 GewStG ist der gewerbesteuerliche Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Der Gewerbesteuermessbetrag wird für den jeweiligen Erhebungszeitraum und somit für das entsprechende Kalenderjahr nach dessen Ablauf festgesetzt (§ 14 Satz 1 GewStG).
Maßgeblich für die Ermittl...