Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Gewerbesteuer – Teil 4
Laut § 9 GewStG ist die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um bestimmte Beträge zu kürzen. Genau wie bei § 8 GewStG sind die einzelnen Regelungen in einer abschließenden Katalogaufzählung enthalten. Die Vorschrift des § 9 GewStG soll ebenfalls schwerpunktmäßig den Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer garantieren. Im Unterschied zu den Hinzurechnungen steht bei einigen Kürzungsvorschriften aber auch die Schaffung rein gewerbesteuerlicher Vergünstigungen oder die Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Vordergrund. Der Beitrag stellt die für die Berufspraxis bedeutendsten Kürzungsvorschriften im Einzelnen dar.
Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 GewStG
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
Die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG soll in ihrem Hauptanwendungsfall eine gewerbesteuerliche Vergünstigung für die im Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs stehenden Grundstücke schaffen.
Hintergrund dieser praxisrelevanten Regelung ist, dass Grundbesitz bereits durch eine andere Objektsteuer – die Grundsteuer – erfasst wird. Eine solche Doppelbelastung von Grundbesitz mit mehreren Objektsteuern entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers, weswegen die gewerbesteuerliche Entlastungsvorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG eingeführt wurde.
Entsprechend der gesetzlichen Formulierung des § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG und dem Hin...