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StuB Nr. 13 vom Seite 546

Einschränkung des Schuldzinsenabzugs

StB Michael Seifert

I. Einführung

Als Reaktion auf die Rechtsprechung zum sog. Zwei- und Mehrkontenmodell (, NWB YAAAA-96118, BStBl 1998 II S. 193) hat der Gesetzgeber den betrieblichen Schuldzinsenabzug durch § 4 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, eingeschränkt (§ 52 Abs. 6 Satz 5 EStG). Betrieblich veranlasste Schuldzinsen sind danach nicht abziehbar, soweit sie auf Überentnahmen entfallen (§ 4 Abs. 4a Satz 1 EStG). Sinngemäß gilt dies für den Fall der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG, wobei Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen sind (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG).

Das Gesetz unterstellt bei Vorliegen von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG eine private Veranlassung und stuft infolgedessen die Zinsen als nicht abziehbar ein (, NWB AAAAB-71706, BStBl 2006 II S. 504). Die Regelung orientiert sich an der Kapitalentwicklung, so dass sich die Schuldzinsenabzugseinschränkung dann ergibt, wenn und soweit die Entnahmen die Summe von Gewinn und Einlagen in diesem Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 4a Satz 1 und 2 EStG) und in den Vorjahren (periodenübergreifende Betrachtung) übersteigen (§ 4 Abs. 4a Satz 3 EStG).