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Das neue Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Ein Überblick
[i]DAC 7-UmsG v. 20.12.2022, BGBl 2022 I S. 2730 Betreiber digitaler Plattformen sind seit diesem Jahr von einer neuen Meldepflicht erfasst. Denn bis zum hatten sämtliche EU-Mitgliedstaaten nationale Gesetze zu erlassen, welche die Betreiber bestimmter Plattformen ab dem Jahr 2023 zur Erhebung, Prüfung und Meldung von vielfältigen Daten ihrer Nutzer zu deren Identität und den über die Plattform abgewickelten Geschäftstätigkeiten verpflichten. Die entsprechenden Regelungen basieren auf der Sechsten Änderung der EU-Amtshilferichtlinie „Directive on Administrative Cooperation“ (kurz DAC 7). Mit Art. 1 des sog. Gesetzes zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie (DAC 7-UmsG) v. (BGBl 2022 I S. 2730) wurde das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) eingeführt, das die Regelungen auch in Deutschland in nationales Recht umsetzt. Mittlerweile hat das (BStBl 2023 I S. 241) Anwendungsfragen zur sachgerechten Umsetzung des Gesetzes aus Sicht der Finanzverwaltung beantwortet. Trotzdem stellen die mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz verbundenen Fragestellungen die betroffenen Mandanten teilweise vor große Herausforderungen. Der nachfolgende Beitrag gibt daher einen Überblick über die Materie und bietet eine Richtschnur zur Anwendung.
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I. Hintergrund der Einführung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
[i]Umsetzung der DAC 7-RichtlinieBereits am wurde die Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (DAC 7; ABl EU Nr. L 104 S. 1 v. ; Amtshilferichtlinie) erlassen. S. 1898Die Richtlinie dient nach dem Ansinnen der EU der Weiterentwicklung und Verbesserung der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden in den europäischen Mitgliedstaaten und baut auf den vorhergehenden Änderungen der Amtshilferichtlinie, zuletzt insbesondere der DAC 6, auf. Nach den Vorgaben des Richtliniengebers war die Richtlinie von den Mitgliedstaaten bis zum in nationales Recht umzusetzen. Um dieses Ziel zu erfüllen, hat der nationale Gesetzgeber u. a. das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/514 des Rates v. zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts, das sog. DAC 7-UmsG, auf den Weg gebracht und kurz vor Ende des Jahres 2022 verabschiedet. Neben weiteren Regelungen sieht dieses Gesetz in seinem Artikel 1 die Neueinführung des Gesetzes über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz − PStTG) vor.
[i]Einführung spezifischer Melde- und SorgfaltspflichtenDie klare Zielsetzung des PStTG kann darin gesehen werden, die Herstellung von Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen sicherzustellen. Damit möchte der Gesetzgeber die korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer gewährleisten. Erforderlich wird dies, da die Finanzbehörden entsprechende Geschäfte auskunftsgemäß bisher nur schwer ermitteln konnten. Deswegen besteht die begründete Vermutung des Gesetzgebers, dass ein erhebliches Steuerpotenzial bisher mangels Erklärung durch die Steuerpflichtigen nicht erfasst wurde. Um hier den Druck auf die Nutzer der Plattformen zu erhöhen und zeitgleich unabhängig von deren Auskünften zu werden, wurden mit dem PStTG spezifische Melde- und Sorgfaltspflichten für die Betreiber der Plattformen eingeführt. Dies folgt der Idee, dass die Betreiber der digitalen Plattformen als diejenigen gelten, die über alle relevanten und notwendigen Informationen im Rahmen ihres Geschäftsmodells verfügen bzw. diese von den Nutzern erlangen können.
[i]Internationaler DatenaustauschSofern die Informationen sodann durch die Mitgliedstaaten bzw. deren Steuerbehörden gewonnen wurden, werden diese im Wege der EU-Amtshilfe bzw. auf Basis internationaler Abkommen automatisch mit allen betroffenen EU-Mitgliedstaaten ausgetauscht. Der Datenaustausch soll auch mit Behörden in qualifizierten Drittstaaten erfolgen. Nutzer der Plattformen müssen daher davon ausgehen, dass künftig alle entgeltlichen Aktivitäten über diese Plattformen europaweit und international für die jeweiligen Finanzverwaltungen offenkundig werden können.
II. Aufbau des Gesetzes
[i]Nur VerfahrensrechtDas 29 Paragrafen in sechs Abschnitten umfassende PStTG hat für sich betrachtet keine steuerrechtlichen Auswirkungen auf die Besteuerung von Einkünften und Umsätzen. Es beinhaltet ausschließlich steuerliches Verfahrensrecht und berührt die übrigen Steuergesetze nicht ( BStBl 2023 I S. 241, unter Allgemeines). Der Aufbau des Gesetzes im Überblick:
[i]Abschnitt 1Der erste Abschnitt des PStTG umfasst die §§ 1 bis 12 PStTG und regelt in drei Unterabschnitten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Insbesondere werden hier der Anwendungsbereich (§ 1 PStTG), die Begriffsbestimmungen (§§ 2 bis 7 PStTG) und Verfahrensvorschriften (§§ 8 bis 12 PStTG) definiert. Die relevanten Begrifflichkeiten sind vollkommen neu, so dass in der Regel keine Definitionen im Steuer(verfahrens)recht existieren, auf welche Bezug genommen werden könnte.
[i]Abschnitt 2Der Abschnitt 2 des PStTG umfasst die originäre Meldepflicht (§§ 13 bis 15 PStTG). Die Regelungen definieren die Meldepflicht der erfassten Plattformbetreiber und bestimmen, welche Informationen als sog. meldepflichtige Informationen gesammelt S. 1899und an das BZSt gemeldet werden müssen. Hierzu wird auch das konkrete Verfahren bestimmt.
[i]Abschnitt 3Der Abschnitt 3 widmet sich sodann den sog. Sorgfaltspflichten (§§ 16 bis 21 PStG). Letztlich geht es dabei darum, wie die Plattformbetreiber sicherstellen können, dass die erfassten Informationen korrekt sind und sie insoweit ihre erforderliche Sorgfalt wahren. Auch sind Regelungen zur Identifizierung sog. freigestellter Anbieter erfasst und Verfahrensvorschriften in Bezug auf die Sorgfalt definiert.
[i]Abschnitt 4Mit Abschnitt 4 werden weitere Pflichten der meldepflichtigen Plattformbetreiber normiert (§§ 22 bis 24 PStTG). Umfasst sind neben der erforderlichen Information der betroffenen Anbieter auch Aussagen zur Durchsetzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht, welche bis zu einem Ausschluss des Anbieters reichen können.
[i]Abschnitt 5Kernelement des Abschnitts 5 sind die Bußgeldvorschriften (§§ 25 bis 27 PStTG). Diese gelangen zur Anwendung, wenn der Plattformbetreiber die Meldepflichten nicht oder nicht korrekt erfüllt. Zudem werden Aussagen zur internationalen Koordination rund um das PStTG getroffen.
[i]Abschnitt 6Den Abschluss bilden die §§ 28 und 29 PStTG, welche die obligatorischen Anwendungsbestimmungen und Aussagen zum Rechtsweg enthalten. Der Abschnitt 6 ist damit eher verfahrensrechtlicher Natur.
III. Nexus der Regelung
[i]Definition Plattform/PlattformbetreiberDer Meldepflicht nach dem PStTG unterliegen die Betreiber digitaler Plattformen nach § 3 PStTG. Nach dem Gesetzeswortlaut ist unter einer Plattform jedes auf digitalen Technologien beruhende System (Software, Website, mobile Anwendungen u. Ä.) zu verstehen, welches es den Nutzern ermöglicht, über das Internet miteinander in Kontakt zu treten. Dabei ist es nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 PStTG erforderlich, dass wirksame Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden können, die auf die Erbringung relevanter Tätigkeiten oder die Erhebung und Zahlung einer damit zusammenhängenden Vergütung gerichtet sind. Betreiber einer solchen Plattform ist derjenige, der sich gegenüber den Nutzern zur Verfügungstellung der Plattform verpflichtet. In einer Unternehmensgruppe oder einem Konzernverbund kann dies auch die Gesellschaft sein, die z. B. das E-Commerce- bzw. Online-Geschäft der Unternehmensgruppe verwaltet und betreibt. Indes wird eine Plattform, die ausschließlich die Abwicklung von Zahlungen oder von Werbung für eine relevante Tätigkeit ermöglicht oder die Umleitung oder Weiterleitung von Nutzern auf eine andere Plattform erlaubt, nicht von den Regelungen des PStTG erfasst.
[i]Relevante TätigkeitGemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 PStTG lösen die folgenden vier Gruppen von relevanten Tätigkeiten unter der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung, dass diese Tätigkeiten entgeltlich erbracht werden, die Meldepflicht aus: