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FG Schleswig-Holstein 26.10.2021 3 K 29/20, Kommentierte Nachricht BBK 13/2023 S. 575

Bilanzierung | Forderungen und Rückstellungen eines Versicherungsvertreters

Ein bilanzierender Versicherungsvertreter muss Provisionsforderungen aktivieren, die ihm aufgrund der Vermittlung von Versicherungsverträgen gegen das Versicherungsunternehmen zustehen. Dabei kann er die vom Versicherungsunternehmen übermittelten und als „Soll-Rückstellungen“ bezeichneten Werte übernehmen.

Die Passivierung eines Erfüllungsrückstands, der gegenüber dem Versicherungsunternehmen besteht, ist zwar zulässig, wenn der Versicherungsvertreter auch zur Betreuung der Versicherungen verpflichtet ist; dies setzt aber eine entsprechende Verpflichtung in dem mit dem Versicherungsunternehmen geschlossenen Makler- bzw. Vermögensberatervertrag voraus.

Im [i]Betreuung war vertraglich nicht vereinbart Streitfall fehlte eine entsprechende Regelung im Vermögensberatervertrag des Klägers. Der Kläger erhielt die Provisionen also nur für ...