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StuB Nr. 11 vom Seite 463

Aktuelle Entwicklungen zur ersten Tätigkeitsstätte

Überblick über die aktuelle Rechtsprechung

StB Michael Seifert

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom hat der Gesetzgeber seit 2014 den vormals durch die Rechtsprechung geprägten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den gesetzlich in § 9 Abs. 4 EStG definierten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Mit der Gesetzesänderung wurde das Ziel verfolgt, die erste Tätigkeitsstätte insbesondere nach der Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers definieren zu können. Rechtsstreitigkeiten sollten hierzu verhindert werden. Dieser Zielsetzung zum Trotz hat sich die Rechtsprechung dennoch verstärkt mit der Rechtsauslegung der gesetzlich definierten „ersten Tätigkeitsstätte“ auseinanderzusetzen. Denn der Teufel steckt auch hier im Detail. Nachfolgend werden die aktuellen Entwicklungen beschrieben.

Schmidt, Reisekosten, Grundlagen, NWB PAAAE-49479

Kernfragen
  • Wann liegt eine erste Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern vor?

  • Wann liegt bei Gewinneinkünfteerzielern eine erste Betriebsstätte vor?

  • Was ist unter einer „Tätigkeit“ i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG zu verstehen?

I. Grundsätzliches

[i]Geserich, in: Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 8. Aufl., § 9 Rz. 125 ff., NWB KAAAJ-28173 Die Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte führt dazu, dass die steuerliche Geltendmachung von Reisekosten an einem solchen Tätigkeitsort ausgeschlossen ist. Die Reisekostenarten

  • Fahrtkosten,

  • Mehraufwendungen für Verpflegung,

  • Übernachtungskosten sowie

  • Reisenebenkosten

sind nur dann ansetzbar bzw. steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattbar (§ 3 Nr. 13 bzw. Nr. 16 EStG), wenn eine betrieblich oder beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit vorliegt (R 9.4 Satz 1 LStR 2023).

Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom hat der Gesetzgeber den vormals durch die Rechtsprechung geprägten Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch den gesetzlich in § 9 Abs. 4 EStG definierten Begriff der ersten Tätigkeitsstätte ersetzt. Mit der Gesetzesänderung wurde das Ziel verfolgt, die erste Tätigkeitsstätte insbesondere nach der Zuordnungsentscheidung des Arbeitgebers definieren zu können; einer gesonderten Zuordnung für einkommensteuerliche Zwecke sollte es nicht bedürfen. Rechtsstreitigkeiten sollten hierdurch verhindert werden.