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VGH Hessen 12.01.2023 9 B 954/22, NWB 19/2023 S. 1359

Immissionsschutz | Betreiberhaftung des Insolvenzverwalters

Führt ein Insolvenzverwalter eine immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlage der Schuldnerin zusammen mit einem als solchem genehmigungsbedürftigen Lager produktionsbedingter – vor Insolvenzeröffnung angefallener – Abfälle fort, kann er als Betreiber der Gesamtanlage Adressat einer Anordnung zur Beseitigung der Abfälle (vgl. § 20 Abs. 2 BImSchG) sein.

Anmerkung:

Das Insolvenzrecht schließt an das Ordnungsrecht an, indem es bestimmt, wie die Ordnungspflichten im Insolvenzverfahren einzuordnen sind. Trifft die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit den Insolvenzverwalter, handelt es sich um eine persönliche Pflicht, die als Masseverbindlichkeit (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO) zu erfüllen ist; trifft die Ordnungspflicht als Verhaltensverantwortlichkeit die Schuldnerin, kann sie nur eine ...