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BGH 16.03.2023 IX ZR 150/22, NWB 19/2023 S. 1358

Insolvenzverfahren | Haftung des Treuhänders

Kehrt der Treuhänder den von ihm nach Eintritt der tatbestandlichen Voraussetzungen für die vorzeitige Restschuldbefreiung eingezogenen Neuerwerb an die Gläubiger aus, statt ihn nach rechtskräftiger Erteilung der Restschuldbefreiung an den Schuldner herauszugeben, hat er insoweit persönlich dem Schuldner Schadensersatz zu leisten.

Anmerkung:

Der Treuhänder hatte pflichtwidrig den Neuerwerb an die Gläubiger ausgekehrt, woraus der Fahrlässigkeitsvorwurf folgte. Die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB konnte er nicht widerlegen. Ein Insolvenzverwalter hat die Normen der Insolvenzordnung zu kennen oder sich zutreffend darüber informieren zu lassen. Hier hatte der Treuhänder sich auf eine 2014 erschienene Kommentierung verlassen, obwohl in diesem Zeitpunkt bereits die weit umfangre...